3.1 Erlaubnis und Bewilligung
Wasser ist Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensgrundlage für den Menschen und Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 WHG). Nach § 5 WHG gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten.
Nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind Gewässerbenutzungen u. a.:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser sowie Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Grundwasser,
- Aufstauen, Absenken, Umleiten von Grundwasser,
- Maßnahmen, die dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß die Wasserbeschaffenheit verändern können.
Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers (im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG) dienen sowie Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers ohne chemische Mittel sind dagegen keine Benutzungen (§ 9 Abs. 3 WHG).
Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, z. B. bei:
- Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 2 WHG), z. B. Löschwasserentnahme zur Brandbekämpfung,
- Übungen oder Erprobungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 3 WHG),
- Gemeingebrauch, z. B. Einleiten von Niederschlagswasser (§ 25 WHG),
- Eigentümer- und Anliegergebrauch (§ 26 WHG),
- Entnehmen von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs (§ 46 WHG).
3.2 Kosten
Kostenpflichtige Gewässerbenutzung
Für die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser erhebt das Land grundsätzlich ein Entgelt. Laut § 102 Wassergesetz Baden-Württemberg sind entgeltpflichtige Benutzungen:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Grundwasser, das im Zusammenhang mit Abbau oder Gewinnung von z. B. Kies, Sand, Mergel, Lehm, Torf oder Steinen freigelegt worden ist, gilt als oberirdisches Gewässer.
Kostenfreie Gewässerbenutzung
Bei folgenden Benutzungen von oberirdischen Gewässern bzw. Grundwasser fällt beispielsweise kein Entgelt an (s. § 103 Wassergesetz Baden-Württemberg):
Art der Benutzung |
Oberirdische Gewässer |
Grundwasser |
Bedingungen |
Heizung oder Kühlung von Gebäuden |
x |
x |
wenn das entnommene Wasser anschließend wieder dem oberirdischem Gewässer bzw. dem Grundwasser zugeführt wird |
Gefahrenabwehr |
– |
x |
bei behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen |
Fischerei |
x |
– |
|
Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen |
x |
x |
|
Geringfügige Benutzungen |
– |
x |
nicht mehr als 4.000 m³ pro Kalenderjahr |
Geringfügige Benutzungen |
x |
– |
nicht mehr als 20.000 m³ pro Kalenderjahr |
Tab. 1: Entgeltfreie Benutzungen von oberirdischen Gewässern bzw. Grundwasser nach Wassergesetz Baden-Württemberg
Kostenfrei ist auch die Benutzung von Wasser aus Heilquellen (jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser).
Was gilt für mein Unternehmen?
Falls Sie planen, Wasser aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern für betriebliche Zwecke zu entnehmen, klären Sie vorher mit der zuständigen Behörde, ob eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.