In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern muss grundsätzlich ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) gebildet werden (§ 11 ASiG). Der ASA berät Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Er trifft sich regelmäßig, mindestens einmal vierteljährlich und setzt sich zusammen aus:

  • Arbeitgeber oder von ihm Beauftragten,
  • 2 Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsarzt/-ärzte,
  • Fachkraft/-kräfte für Arbeitssicherheit,
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.

Der Arbeitsschutzausschuss kann durch zusätzliche Personen erweitert werden, z. B. durch Verantwortliche aus der Personalabteilung, dem Schwerbehindertenbeauftragten usw.

Nehmen auch Umweltverantwortliche (z. B. Betriebsbeauftragte für Abfall, für Gewässerschutz, für Immissionsschutz) teil, so können Umweltaspekte integriert werden.

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