(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur Anwendung auf Versammlungsstätten

 

a)

mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

 

b)

im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen,

 

c)

die als Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, genutzt werden, und mehr als 5.000 Besucher fassen.

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind.

 

(2) 1Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. 2Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 3Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

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