(1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. 2Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.

 

(2) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan festgelegten Besucherplätze darf nicht überschritten und die Anordnung der Besucherplätze nicht geändert werden.

 

(3) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung festgelegten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

 

(4) 1In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer mindestens ein Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze, auf ebenen Standflächen vorhanden sein. 2Den Plätzen für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. 3Die Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer und die Wege zu diesen Plätzen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.

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