(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3, des § 5 Absatz 2, des § 10 Absatz 1, der §§ 19, 20 und 24, des Anhangs 1 Nummer 4, sowie des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, sowie des § 35 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, finden auf überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung.

 

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit.

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