(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5.000 m² hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. 2Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. 4Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. 5Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen. 6Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.

 

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.

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