§ 5 Allgemeines

 

(1) Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen.

 

(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in

  • Verkaufsstätten nach § 8 Absatz 1,
  • Versammlungsstätten nach § 23 Absatz 1,
  • Krankenhäusern,
  • Wohnheimen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,
  • Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Bauordnung für Berlin,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.
 

(3) Die Betriebsüberwachung dient der Überwachung des Betriebes mit dem Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Betriebsvorschriften oder bauordnungsrechtliche Anordnungen betrieblicher Art entstehen.

 

(4) Die Betriebsüberwachung ist von der Bauaufsichtsbehörde während des Betriebes in

 

1.

Verkaufsstätten nach § 8 Absatz 1 und

 

2.

Versammlungsstätten nach § 23 Absatz 1

durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen, im Übrigen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr.

§ 6 Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung

 

(1) 1An der Brandsicherheitsschau muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person teilnehmen. 2Bei Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen müssen auch die nach § 33 Verantwortlichen teilnehmen. 3Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer soll zur Brandsicherheitsschau eingeladen werden. 4Die Berliner Feuerwehr ist über die beabsichtigte Brandsicherheitsschau zu unterrichten.

 

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebsüberwachung die erforderlichen Unterlagen während des Betriebes zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

 

(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat das Ergebnis der Brandsicherheitsschau oder der Betriebsüberwachung in einer Niederschrift festzuhalten und den Beteiligten mitzuteilen.

§ 7 Zutrittsrecht

Die mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben Grundstücke und bauliche Anlagen betreten.

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