Überblick

Die betriebsärztliche Beratung nach Arbeitssicherheitsgesetz gehört seit Jahrzehnten als einer der Grundpfeiler zur Arbeitsschutzorganisation in deutschen Unternehmen. In aller Regel wird dazu ein als externer Dienstleister tätiger Betriebsarzt unter Vertrag genommen, dem in kleinen und mittleren Betrieben nur eine überschaubare Menge an Einsatzstunden zur Verfügung steht. Damit in diesem Rahmen eine praxisnahe und effektive Beratung möglich ist und der Einsatz den betrieblichen Gesundheitsschutz wirklich weiterbringt, ist es wichtig, sich über die Rahmenbedingungen betriebsärztlicher Beratung im Klaren zu sein und Beratungsfelder und Einsätze konkret abzustimmen und zu planen. Erst auf diese Weise wird aus einer bloßen Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben ein wirklicher Mehrwert für das Unternehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Einsatz von Betriebsärzten ist in § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt:

"Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen."

Nach § 2 ASiG müssen Betriebsärzte schriftlich bestellt werden.

Die konkrete Bemessung der Mindesteinsatzzeiten in Abhängigkeit von der Mitarbeiteranzahl und dem branchenabhängigen Gefährdungspotenzial erfolgt nach DGUV-V 2.

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