Zusammenfassung
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gemäß BetrVG gehört auch, über die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb zu wachen. Auf der Grundlage des BetrVG kann der Betriebsrat wesentlichen Einfluss auf die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb nehmen.
Es gelten das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Im BetrVG sind Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen (vgl. z. B. §§ 28a Abs. 2, 87 und 102 BetrVG). Seine Aufgabe ist es u. a., die Beschäftigung im Betrieb sowie die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern und zu sichern (§ 80 BetrVG). Außerdem ergibt sich aus § 89 Abs. 1 BetrVG die Pflicht, aktiv an der Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit teilzunehmen. Der Betriebsrat muss den Unternehmer bzw. den verantwortlichen Vorgesetzten auf bestehende Mängel und die daraus resultierenden Gefahren hinweisen. Er kann die Beseitigung der Mängel allerdings nicht in eigener Regie veranlassen oder auf Kosten des Unternehmers neue Arbeitsmittel beschaffen. Der Betriebsrat hat kein Direktionsrecht, er ist beratend und überwachend tätig.
1 Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss
Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Er setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten. Der Ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
2 Überwachung
Im Aufgabenkatalog des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) steht an erster Stelle das Recht und die Pflicht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Arbeitnehmern (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Darüber hinaus hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten beim Arbeitgeber zu beantragen.
Hilfreich sind dazu Begehungen. Es empfiehlt sich, dass der Betriebsrat die Begehung zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder dem Betriebsarzt durchführt.
Trotz der Überwachungspflicht des Betriebsrats ist der Unternehmer für die Durchführung und Gewährleistung des betrieblichen Arbeitsschutzes allein verantwortlich. Der Betriebsrat darf den Beschäftigten keine Anweisungen erteilen.
3 Information durch den Arbeitgeber
Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist der Betriebsrat auf Informationen des Arbeitgebers angewiesen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Dies betrifft u. a.:
- Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen (z. B. staatliche Behörden, Berufsgenossenschaft) (§ 89 Abs. 2 BetrVG),
- bauliche, technische oder organisatorische Veränderungen im Betrieb (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG) und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer (§ 90 Abs. 2 BetrVG),
- einen Antrag auf Ausnahme von einer Unfallverhütungsvorschrift: Stellungnahme des Betriebsrats ist erforderlich (§ 14 Abs. 1 DGUV-V 1),
- meldepflichtige Arbeitsunfälle: Der Betriebsrat muss die Unfallanzeigen unterschreiben (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Die Verantwortung für die Richtigkeit der in der Unfallanzeige aufgeführten Angaben bleibt beim Unternehmer,
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
- Betriebsbesichtigungen, Besprechungen, Unfalluntersuchungen.
4 Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen
- bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten (§ 9 Abs. 1 ASiG),
- ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten und
- den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten (§ 9 Abs. 2 ASiG).
5 Mitwirkung – Mitbestimmung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über Gesundheitsschutz mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber bei deren Gestaltung Handlungsspielräume hat. Dies betrifft u. a.:
6 Betriebsvereinbarungen
Neben der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 88 BetrVG weitergehende freiwillige Betriebsvereinbarungen treffen. Betriebsvereinbarungen gelten als Ergänzungen zu rech...