4.1 |
Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person[1] [Bis 07.05.2019: Personen] zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.[2] [Bis 07.05.2019: § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.]
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4.2 |
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren. |
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