4.1

Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person[1] [Bis 07.05.2019: Personen] zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.[2] [Bis 07.05.2019: § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.]

Tabelle 1

Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung
ortsveränderliche Flüssiggasanlage mindestens alle 2 Jahre
ortsfeste Flüssiggasanlage mindestens alle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche mindestens jährlich
flüssiggasbetriebene Räucheranlage mindestens jährlich
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen mindestens alle 2 Jahre
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens mindestens jährlich
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase mindestens jährlich
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind mindestens jährlich
 

4.2

Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung vom 30.04.2019. Anzuwenden ab 08.05.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung vom 30.04.2019. Anzuwenden ab 08.05.2019.

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