1. Anwendungsbereich und Ziel
1.2 |
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen. |
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
a) |
eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht, |
c) |
ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, |
d) |
über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und |
e) |
ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten. |
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.2 |
Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. |
3.3 |
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren. |
3.4 |
Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen [2]Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
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