Dipl.-Phys. Hartmut Karsten
Abschnitt 1
Die Gliederung der Verordnung in Abschnitte wurde beibehalten. In Abschnitt 1 ist nach wie vor der Anwendungsbereich bestimmt. Er umfasst alle Arbeitsmittel, regelt dabei jedoch nur die Gefährdungen, die vom Arbeitsmittel oder vom Arbeitsgegenstand ausgehen und nicht in anderen Arbeitsschutzverordnungen erfasst sind. So sind u. a. die Vorschriften für den Schutz vor den sehr häufigen Gefährdungen durch Lärm, die Schutzvorschriften für die Gefährdungen durch mechanische Schwingungen oder Gefahrstoffe in speziellen Verordnungen geregelt.
Elektrische Gefährdungen
Die Tatsache, dass die Neuregelung der elektrischen Gefährdungen wieder nicht erfolgt ist, ist eine wesentliche Schwäche der neuen Verordnung. So bleibt es bei dem unbefriedigenden Zustand, dass in Bezug auf elektrische Gefährdungen sowohl die Betriebssicherheitsverordnung wie die Arbeitsstättenverordnung und auch die DGUV Vorschrift 3 zu beachten sind.
Der § 2 enthält die Begriffsbestimmungen, in denen zahlreiche neue Begriffe enthalten sind.
Abschnitt 2
Abschnitt 2 enthält Vorschriften für alle Arbeitsmittel. Diese Bestimmungen gelten nun auch für überwachungsbedürftige Anlagen, auch wenn an den Anlagen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese wichtige Neuerung wird durch die Formulierung des § 2 Abs. 1 und 3 BetrSichV erreicht. In Abs. 1 werden die überwachungsbedürftigen Anlagen zu den Arbeitsmitteln gezählt. Abs. 3 enthält die Bestimmung, dass dem Arbeitgeber gleichsteht, wer zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, ohne Arbeitgeber zu sein.
Materiell einzige Ausnahme: Wenn keine Beschäftigten vorhanden sind, muss bei Aufzügen keine Gefährdungsbeurteilung erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV). Als Begründung wird auf die fehlende gesetzliche Ermächtigung verwiesen. Die Bestimmung, dass auch für die übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen ohne Beschäftigte eine Gefährdungsbeurteilung gefordert werden kann, nutzt die Ermächtigung des Chemikaliengesetzes in § 19. Von einem Zusammenhang mit Gefahrstoffen kann jedoch bei Aufzügen nicht ausgegangen werden.
Wichtig für den betrieblichen Arbeitsschutz ist die neue Forderung des § 4 Abs. 4 BetrSichV. Demnach muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Bisher war diese Forderung nur in Abschn. 3.3.1 TRBS 1111 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" enthalten.
Vereinfachte Vorgehensweise
Neu ist auch die in § 7 BetrSichV eingeräumte Möglichkeit einer vereinfachten Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln in Arbeitsbereichen ohne zusätzliche Gefährdungen, wenn die Arbeitsmittel den für sie geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, sie bestimmungsgemäß verwendet werden und für die Beschäftigten keine weiteren Gefährdungen bestehen.
Ebenfalls neu sind in § 13 BetrSichV Vorschriften zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber in Anlehnung an § 15 Gefahrstoffverordnung.
Abschnitt 3
Abschnitt 3 enthält zusätzliche Vorschriften für die Prüfung und zur Erlaubnispflicht für überwachungsbedürftige Anlagen, die inhaltlich weitgehend dem bisher geltenden Recht entsprechen.
Abschnitte 4 und 5
Der Abschnitt 4 der alten Betriebssicherheitsverordnung wurde in die Abschnitte 4 "Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit" und Abschnitt 5 "Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Schlussvorschriften" aufgeteilt. Neu ist die in § 19 Abs. 4 BetrSichV eingeräumte Möglichkeit, dass die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den Schutzmaßnahmen der §§ 8 und 9, von den Vorschriften des § 10 zur Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln und von den Bestimmungen des § 11 über besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle einräumen kann.
Im Abschnitt 5 sind die gegenüber der Vorgängerverordnung wesentlich erweiterten Ordnungswidrigkeitentatbestände und die Übergangsvorschriften enthalten. Besonders wichtig ist dabei die Tatsache, dass eine fehlende oder nicht aktualisierte Gefährdungsbeurteilung ab dem 1.6.2015 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Gleiches gilt, wenn Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt werden oder wenn ein Arbeitsmittel verwendet wird, für das die Prüfungen nicht realisiert wurden.
Anhänge
Die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung wurden völlig verändert. Die Vorschriften des Anhangs 1 und die Teile des Anhangs 2 der alten Betriebssicherheitsverordnung, die für alle Arbeitsmittel galten, wurden als Schutzziele formuliert und in den Paragrafenteil, vor allem in die §§ 8 und 9 der neuen BetrSichV überführt. Für bestimmte Arbeitsmittel (u. a. mobile Arbeitsmittel, solche zum Heben von Lasten oder zur Verwendung bei zeitweiligen Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen) geltende Maßgaben aus Anhang 2 der alten Betriebssicherheitsverordnung befinden sich jetzt in ...