Dipl.-Phys. Hartmut Karsten
Abschnitt 3 enthält die zusätzlichen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen.
§ 15 "Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen" enthält neben der Prüfpflicht vor der Inbetriebnahme auch die Bestimmung, die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zu überprüfen. Die überwiegende Zahl der Prüfungen vor Inbetriebnahme bleibt weiterhin zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten.
Im § 15 Abs. 2 erfolgt 2016 eine wichtige Klarstellung. Bisher wurde gefordert, dass die getroffenen Maßnahmen geeignet und wirksam sein müssen, jetzt müssen sie "geeignet und funktionsfähig" sein. Begründet wird dies damit, dass der Begriff "wirksam" die Elemente "geeignet" und "funktionsfähig" umfasst. Außerdem wird zu Recht darauf hingewiesen, dass bei technischen Maßnahmen die Eignung und die Funktionsfähigkeit geprüft werden können, bei organisatorischen Maßnahmen jedoch nur die Eignung. Mit einer weiteren Änderung des § 15 wird eine Verschärfung, die durch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 gegenüber der Fassung von 2002 eingetreten war, zurückgenommen. Es heißt jetzt in § 15 Abs. 3 Satz 2: "Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden."
Die 2016 geänderte Wortwahl in § 15 Abs. 2 spiegelt sich auch in der Änderung des § 17 Nr. 6 wider, die jetzt lautet: "Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen". Außerdem werden die Anforderungen an die Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen entsprechend der Ergänzung in § 14 in § 17 Abs. 1 Nr. 9 um den Namen und die Unterschrift des Prüfers, bei Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich um den Namen der Stelle bzw. bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten um die elektronische Signatur ergänzt. In § 17 Abs. 2 wird das Wort "festlegenden" durch das Wort "prüfenden" ersetzt.
Die allgemeinen Vorschriften für wiederkehrende Prüfungen sind in § 16 BetrSichV enthalten, der sehr viel kürzer ist als der entsprechende § 15 der abgelösten Verordnung, da alle Prüffristen nun in den Anhang 2 überführt wurden.
Gemäß § 17 sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen, von zugelassenen Überwachungsstellen sind Prüfbescheinigungen zu fordern. Bei Aufzügen ist in der Kabine der Aufzugsanlage zusätzlich eine Kennzeichnung erforderlich, aus der der Monat und das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung und die prüfende Stelle hervorgehen.
§ 18 BetrSichV schreibt die Erlaubnis fort. Dabei wird die Erlaubnis auf eine verlässliche rechtliche Grundlage gestellt. Dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Anlage bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen sicher betrieben werden kann. Die bisherige Ausnahme zur Vorlage des Prüfberichtes bei Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern und Flugfeldbetankungsanlagen entfällt, da sie sicherheitstechnisch nicht gerechtfertigt ist. Auch die Änderungserlaubnis bleibt erhalten.
Der § 18 wird durch die Änderungsverordnung 2016 an mehreren Stellen verändert. In Abs. 1 Nr. 2 wird die Definition der Füllanlage präziser gefasst. In Nr. 3 wird das Wort "ortsfeste" gestrichen. Damit fallen jetzt auch veränderliche Anlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen, wie sie z. B. bei großen Heißluftballonveranstaltungen zum Einsatz kommen, unter die Erlaubnispflicht. Mit der Streichung der Nr. 8 wird ein Fehler der BetrSichV 2015 beseitigt. Die Erlaubnispflicht bei Gasfüllanlagen der BetrSichV sollte 2015 nicht geändert werden.
§ 18 Satz 2 wurde redaktionell neu gefasst. Die Einfügung von Satz 4 in § 18 Abs. 3 ist eine Folgeänderung der Streichung der Nr. 8 im Abs. 1. Mit der Einfügung wird die zwingend erforderliche Gesamtbetrachtung der wechselseitigen Gefährdungen verschiedener Arbeitsmittel und Anlagen an einem gemeinsamen Betriebsort (z. B. an einer Tankstelle für flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas und Erdgas) bereits im Erlaubnisantrag gefordert. Damit ist auch bestimmt, dass bei dieser Gesamtbetrachtung gegebenenfalls mehrere Arbeitgeber zusammenarbeiten müssen.