Wie kann eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel aussehen? Abb. 1 zeigt einen Regelkreis zum Ablauf der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung.

Abb. 1: Regelkreis zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

  1. Beschaffung: Für zu beschaffende Arbeitsmittel sollten entsprechende Anforderungen formuliert werden. Für eine korrekte Ausschreibung müssen die gesetzlichen Grundlagen, welche für das zu beschaffende Produkt gelten, beachtet werden.
  2. Prüfung aller Produktunterlagen, um zwischen verschiedenen Anbietern einen fairen Vergleich vornehmen zu können.
  3. Erfassung und Dokumentation der Einsatzweise und -bereiche des entsprechenden Arbeitsmittels.
  4. Überprüfung der möglichen Einsatzbereiche: Es sollte das Produkt gewählt werden, welches sich für den jeweiligen Bereich am besten eignet.
  5. Gefahren und Schutzziele ermitteln: Es gilt zu identifizieren, ob von einem Arbeitsmittel Gefahren ausgehen und welche Schutzziele erreicht werden müssen.
  6. Gefahreneinschätzung auf Basis der Risikomatrix nach Rapex:

  7. Dokumentation, um die Beurteilung im Nachgang nachvollziehen zu können.
  8. Wirksamkeitskontrolle am Produktmuster, um zu prüfen, ob die Anforderungen umgesetzt wurden und das Arbeitsmittel für den geplanten Einsatzzweck geeignet ist.
 
Achtung

Wann Arbeitsmittel verwendet werden dürfen

Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber gemäß § 4 BetrSichV

  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  3. festgestellt hat, dass die Verwendung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik sicher ist.

Gemäß § 5 der BetrSichV darf der Arbeitgeber Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen. Der Arbeitgeber muss bei der Beschaffung der Informationen auf die Gebrauchs- und Betriebsanleitungen zurückgreifen, die der Hersteller mitliefert (siehe Abschn. 1.2). Bei den vom Hersteller mitgelieferten Informationen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese zutreffend und richtig sind. Es besteht eine gemeinsame Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber.

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