Der Stand der Technik ist kein statisches Gebilde, sondern verändert sich dynamisch. Lösungen für Schutz und Sicherheit werden ständig weiterentwickelt und Produkte werden an den Stand der Technik angepasst.

Der Stand der Technik ist dynamisch zu verstehen, auch bei der Steuerung von Maschinen und Anlagen. Der Hersteller einer Maschine muss daher den technischen Fortschritt berücksichtigen und z. B. in einer neuen Modellreihe möglicherweise neue und wirksamere technische Sicherheitslösungen vorsehen und einsetzen als bisher.

In der Technik spricht man von inhärenter Sicherheit, wenn ein technisches System derart konstruiert ist, dass es auch nach dem Ausfall mehrerer Komponenten sicher arbeitet.

Zitat

(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.[1]

 
Wichtig

Was ist mit privaten Arbeitsmitteln?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verbietet das Verwenden der privaten Arbeitsmittel nicht, jedoch fallen diese Arbeitsmittel dann auch unter die Bestimmungen der BetrSichV. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass private Arbeitsmittel der BetrSichV entsprechen. Damit er seiner Pflicht nachkommen kann, muss ihm bekannt sein, welche privaten Arbeitsmittel im Einsatz sind. Unabhängig davon, ob sie nur temporär oder dauerhaft verwendet werden. Das kann in Betrieben mit vielen Mitarbeitern eine große Herausforderung sein.

In der Praxis haben sich daher 2 Vorgehensweisen bewährt:

  1. Der Einsatz von privaten Arbeitsmitteln wird strikt untersagt.
  2. Die privaten elektrischen Arbeitsmittel werden in die Prüfpflichten und Prüfintervalle nach TRBS aufgenommen (z. B. Kaffeemaschinen, Ladegeräte).

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