Die BetrSichV hilft bei der Gefährdungsbeurteilung mit § 7 BetrSichV "Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln".
Zitat
Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- Instandhaltungsmaßnahmen getroffen und Prüfungen durchgeführt werden.[1]
Weiterhelfen kann hier auch eine erste Abfrage der wichtigsten Punkte zur Erkennung sicherer Produkte:
- Sind Name und Anschrift des Herstellers/Importeurs vorhanden?
- Kann das Produkt durch eine Seriennummer etc. identifiziert werden?
- Sind erforderliche Kennzeichnungen und Warnhinweise vorhanden?
- Liegen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen dem Produkt bei?
Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung: Prüfung der EG-Konformitätserklärung
- Wurden alle für das Produkt relevanten Vorschriften, Normen, Gesetze etc. in der Konformitätserklärung aufgeführt?
- Wurde eine Sicherheitsbewertung für die Konformitätsbewertung durchgeführt?
- Wurden Prüfberichte, Zertifikate hinterlegt und sind diese gültig?
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