Es ist nicht ganz einfach, den Anforderungen der BetrSichV gerecht zu werden. Insbesondere "Low Tech"-Arbeitsmittel, wie Werbeartikel, sind hier eine Herausforderung. Da diese häufig in den nicht harmonisierten Bereich fallen oder sich in Privatbesitz befinden, werden sie oft aus Unwissenheit übersehen. Hinzu kommt, dass viele dieser Artikel subjektiv als "ungefährlich" eingestuft werden, obwohl sie Verletzungen verursachen können. Ein wesentlicher Aspekt in der Gefahrenabwehr ist daher die Erfassung und Beurteilung der vorhandenen Arbeitsmittel. Die BetrSichV erlaubt es in einigen Fällen, eine vereinfachte Vorgehensweise anzuwenden. Dies soll Unternehmen motivieren, sich möglichst mit allen eingesetzten Arbeitsmitteln auseinanderzusetzen.

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