Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Arbeitsumgebung
Für Bildschirmarbeitsplätze bzw. die Arbeitsräume, in denen sie betrieben werden, gelten grundsätzlich dieselben Vorgaben, die im Arbeitsstättenrecht allgemein bzw. in den Bestimmungen der Unfallversicherungsträger (DGUV) für Büroarbeitsplätze definiert sind.
Für den Betrieb von Bildschirmarbeitsplätzen sind besonders relevant:
2.1.1 Raumbedarf
Wie viel Arbeitsfläche insgesamt für einen geeignet ausgestatteten Bildschirmarbeitsplatz erforderlich sind, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern hängt stark von den betrieblichen Bedarfen an diesem Platz ab (z. B. Dokumenten- und Aktenaufkommen bzw. anderes Arbeitsmaterial, Drucker, Publikumsverkehr usw.). Aus den allgemeinen Vorgaben des Arbeitsstättenrechts ergibt sich, dass für einen Arbeitsplatz minimal 8 m² Fläche erforderlich ist, und für jeden weiteren Arbeitsplatz in einem Raum 6 m². Dabei handelt es sich aber um absolute Minimalanforderungen, die am Bildschirmarbeitsplatz nur dann umsetzbar sind, wenn nur sehr wenig ergänzendes Arbeitsmaterial erforderlich ist. Die DGUV-R 115 -401 geht von 8-10 m² pro Bildschirmarbeitsplatz aus.
Im Einzelfall kann der Flächenbedarf an einem Bildschirmarbeitsplatz nach den Vorgaben in Abschn. 3.3.1 DGUV-R 115-401 berechnet werden.
2.1.2 Beleuchtung
Die Güte der Beleuchtung wirkt sich am Bildschirmarbeitsplatz unter Umständen deutlicher aus als an vielen anderen Arbeitsplätzen. Eine gute Beleuchtungssituation ermöglicht ermüdungsarmes Arbeiten und verringert Stressempfinden bzw. schafft eine einladende Arbeitsatmosphäre, die sich positiv auf die Produktivität auswirken kann.
Die Beleuchtungsanlage muss eine Beleuchtungsstärke von min. 500 lx (ohne Tageslichteinfluss) sicherstellen (nach ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung") und an das Sehvermögen der Beschäftigten anpassbar sein. Für Personen mit erhöhtem Bedarf an Beleuchtung (ältere Personen oder solche, die starke Korrekturbrillen tragen, Beschäftigte mit besonderen Sehaufgaben) sind ggf. Zusatzleuchten erforderlich bzw. eine Beleuchtungsanlage, die sich im erforderlichen Rahmen individuell anpassen lässt (nach Abschn. 6.3.14 Abs. 2 ASR A6).
Decken, Wände und Böden sollen so gestaltet sein, dass sie nicht lichtschluckend wirken (Abschn. 6.3.14 Abs. 3 ASR A6).
Sowohl die künstliche Beleuchtung als auch die Tageslichtausleuchtung müssen blendfrei sein:
Direkte Blendung wird vermieden durch
- abgeschirmte oder indirekt wirkende Leuchten,
- eine Anordnung des Arbeitsplatzes, bei der in Blickrichtung keine Fensterflächen sichtbar sind bzw. die Blickrichtung parallel zur Fensterfront verläuft,
- blickdicht einstellbare Blendschutzeinrichtungen an Fensterflächen im Blickfeld,
- matte Oberflächen an Mobiliar und Raumflächen.
Indirekte Blendung wird vermieden durch
- entspiegelte Bildschirme,
- Blendschutzeinrichtungen an rückliegenden Fenstern.
2.1.3 Psychische Belastungen aus der Arbeitsumgebung
Neben den latenten körperlichen Belastungen (siehe unten) stehen psychische Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen im Vordergrund. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sollte daher besonders auf eine geeignete Arbeitsatmosphäre geachtet werden.
Allerdings sind die äußeren Bedingungen sehr unterschiedlich und von den betrieblichen Gegebenheiten abhängig:
- Bürokonzepte: Ein- oder Mehrpersonen- oder Großraumbüro, Multifunktionsflächen (Open-Space-Konzepte), persönlich zugewiesene oder geteilte Arbeitsplätze
- Kommunikationsbedarf: persönliche oder telefonische Kommunikation, Kundenverkehr u. ä.
- andere tätigkeitsbezogene Aspekte: andere Tätigkeiten im selben Raum, Hintergrundgeräusche, Störungen/Unterbrechungen, Staub, Wärme, Kälte usw.
Da die Tätigkeiten, die an einem Bildschirmarbeitsplatz verrichtet werden, ebenfalls völlig unterschiedlich sein können, ist im Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung (siehe Kap. 3.1.) zu prüfen, ob die Umgebungsbedingungen für die am Bildschirmarbeitsplatz vorzunehmenden Tätigkeiten verträglich sind oder ob Maßnahmen zur Verbesserung zu treffen sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass schwierige Umgebungsfaktoren eher tolerabel sind, wenn sie unmittelbar mit dem Fortgang der Arbeiten, zu denen auch die Bildschirmarbeit gehört, verbunden sind (z. B. Eingabe von Logistikdaten in einer Anlieferungszone eines Produktionsunternehmens). Andersherum stören sie deutlich mehr, wenn eine Tätigkeit genauso gut in einen ungestörten Büroraum verlegt werden könnte (z. B. müssen Dienstpläne nicht notwendig in einem ständig belebten Produktionsbüro geschrieben werden).
Bitte Ruhe!
Moderne Büroraumkonzepte, in denen die Arbeitsplätze in offenen Bürolandschaften angeordnet werden, haben viele Vorteile. Es bleibt aber dabei, dass sich die meisten Beschäftigten eine ruhige und von Fremdeinflüssen ungestörte Arbeitsatmosphäre wünschen. Diese stellt sich in Mehrpersonenarbeitsräumen nicht von alleine ein. Telefon- oder persönliche Gespräche, Videokonferenzen und das Kommen und Gehen von Personen tragen dazu bei, dass Beschäftigte sich schlecht konzentrieren können, im Arbeitsfluss gestört werden und/oder sich gestresst fühlen. Erschwerend kommt hinzu, dass Men...