Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.2.1 Arbeitsstuhl
Nach Abschn. 6.3.12 Abs. 2 ASR A6 muss ein Bürostuhl mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- gepolsterte, atmungsaktive Sitzfläche und Rückenlehne (Rückenlehne kann auch aus netzähnlichem Material bestehen),
- drehbar und so weit stufenlos höhenverstellbar, dass die Füße vollflächig am Boden abgestellt werden können und sich das Kniegelenk im 90°-Winkel befindet (sogenannte Referenzsitzhaltung),
- neigbare Rückenlehne, die die natürliche Form der Wirbelsäule in den unterschiedlichen Sitzhaltungen (vorgeneigt, mittig, nach hinten geneigt) unterstützt. Sie muss auf das Benutzergewicht anpassbar sein,
- Sitzfläche in der Tiefe so angepasst, dass einerseits bei großen Personen die Oberschenkel möglichst vollständig aufliegen und andererseits bei kleinen Personen die Rückenlehne in ihrer Funktion genutzt werden kann und die Kniekehlen frei bleiben,
- Untergestell stabil und standsicher (fünf Rollen gelten als standsicher, sind aber kein Muss) und auch in der untersten Position federnd,
- Rollen gebremst und auf die vorhandene Bodenbeschaffenheit angepasst (wobei auch ein Stuhl ohne Rollen möglich ist),
- Armauflagen, soweit vorhanden, auf Arbeitsflächenhöhe einstellbar.
Arbeitsstühle für besondere Bereiche
Stühle für Bildschirmarbeitsplätze, die sich z. B. in Labor-, medizinischen oder Produktionsbereichen befinden, können anderes, an die Bedingungen angepasstes Obermaterial haben (z. B. abwischbar). Die übrigen Kriterien müssen jedoch ebenfalls erfüllt sein.
Ergonomische Gestaltung ist Pflicht!
Nach ASR A6 müssen Arbeitsstühle eine dynamische Sitzfunktion haben, also in unterschiedlichen Sitzhaltungen benutzt werden können, und die Rückenlehne muss schwingend und vom Gegendruck auf das Körpergewicht anpassbar sein.
Damit alle die sogenannte Referenzsitzhaltung nach ASR A6 einnehmen können, müssen für sehr kleine Personen Stühle mit verkürztem Federbein und ggf. kürzerer Sitzfläche beschafft werden und für sehr große Personen ggf. solche mit längerem Federbein.
Alternative Sitzmöbel, wie Sitzbälle und Pendelhocker, gelten nach ASR A6 nicht als Arbeitsstühle, sondern als temporäres Trainingsgerät.
Arbeitsstühle sorgfältig beschaffen
Der Stuhl ist das Arbeitsmittel, das dem Nutzer unmittelbar am nächsten ist und daher besonders relevant für belastungsarmes Arbeiten. Daher gilt:
- Stühle sollten bei der Beschaffung sorgfältig ausgewählt und ausprobiert werden. Dabei helfen Fachleute wie Betriebsärzte, Ergonomieberater oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
- Auch mit einem gut gestalteten Stuhlmodell können in der Regel nicht alle Beschäftigten passend ausgestattet werden. Für sehr große/schwere bzw. sehr kleine/leichte Personen und für Personen mit besonderen körperlichen Bedürfnissen müssen ggf. Sondermodelle beschafft werden.
- Vorhandene Stühle sollten regelmäßig überprüft und bei Bedarf repariert bzw. ausgetauscht werden. Häufig bemerken die Nutzer die Einschränkungen lange nicht, die defekte Stühle mit sich bringen.
- Bei der Ausgabe neuer Stühle sollte unbedingt eine persönliche Einweisung erfolgen. Die mitgelieferte Bedienungsanleitung führt sehr häufig nicht dazu, dass Beschäftigte die nötige Kompetenz in der Einstellung des eigenen Stuhles erwerben.
2.2.2 Arbeitsfläche/Arbeitstisch
Die Arbeitsfläche am Bildschirmarbeitsplatz muss den Arbeitstätigkeiten angemessen sein und ist damit z. B. abhängig von
- der Geräteausstattung (z. B. Größe und Anzahle Bildschirm(e) und Eingabegeräte) und
- dem Aufkommen an Dokumenten bzw. anderen Arbeitsmaterialien.
Die ASR A6 unterscheidet hier zwischen Büroarbeitsplätzen und Bildschirmarbeitsplätzen in anderen Bereichen:
- In Büros muss die Arbeitsfläche mindestens 1,60 x 0,80 m betragen, nach Bedarf mehr. Wenn nur ein Bildschirm, wenig Schriftgut und Arbeitsmittel benötigt werden, kann die Fläche auf 1,20 x 0,80 m reduziert sein.
- In anderen Bereichen (z. B. an Tresen, Werktischen, Laborarbeitsplätzen) muss die Fläche nur für den Bildschirmarbeitsplatz mindestens 1,20 x 0,80 m betragen. Bei sehr geringem Arbeitsmittelbedarf (z. B. nur ein Bildschirm und Tastatur) reichen 0,8 x 0,8 m.
Kein scharfen Kanten am Bildschirmarbeitsplatz
Arbeitsflächen, aber auch Tastaturen und tragbare Bildschirmgeräte müssen, wenn möglich, gerundete Kanten haben. So werden beim Auflegen die Arme und Hände geschont und z. B. das Risiko von Sehnenschäden minimiert. Der Kantenradius muss mindestens 2 mm betragen, empfohlen werden 3 mm (Abschn. 6.3.1 Abs. 2 ASR A6).
Nach ASR A6 wird der "mehrfache Wechsel zwischen Sitzen und Stehen im arbeitstäglichen Verlauf" am Bildschirmarbeitsplatz ausdrücklich empfohlen, weil die "ununterbrochene statische Belastung auf ein Minimum zu reduzieren" und Bewegung zu ermöglichen ist. Ein Steh-/Sitzarbeitsplatz wird damit zunehmend zum Stand der Technik, aber nicht zur Pflichtausstattung erhoben.
Tische, die gar nicht höheneinstellbar sind, sind nur dann tolerabel, wenn sie gut zur Körpergröße des Nutzers passen (Referenzsitzhaltung beachten! – siehe folgenden Kasten). Der Ausgleich zu hoher Tisc...