(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist.

 

(3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzuwenden.

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