(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
1. |
sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder |
2. |
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten. |
(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraftstoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn
2. |
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war. |
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