3.1 Durchführung
3.1.1 Messstrategie und Messplan
Dies beinhaltet u. a.: Untersuchungsintervalle in Abhängigkeit von Tätigkeit und stoffspezifischen Kriterien des Gefahrstoffs festlegen, dazu Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung und aus vorangegangenen Messergebnissen des Biomonitoring berücksichtigen. Ein Messplan muss aufgestellt und dokumentiert werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin sind zu beachten (Abschn. 4.1 AMR 6.2).
Die AMR Nr. 2.1 legt Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge fest. Hinweise liefern auch die Handlungsanleitungen nach G-Grundsätzen (DGUV-I 240-XXX). Die dort genannten Fristen sind Empfehlungen, Abweichungen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden.
3.1.2 Auswahl
- Auswahl des biologischen Materials: soll unter Routinebedingungen und für den Beschäftigten zumutbar gewonnen werden, je nach Gefahrstoff sind Blut und/oder Urin geeignet (s. Abschn. 3 TRGS 903);
- Auswahl der Untersuchungsparameter: Gefahrstoffe, deren Metabolite oder deren biochemische bzw. biologische Effektparameter, d. h. ausgelöste Effekte wie z. B. Einfluss auf Haut, Organe, Gewebe. Die für das Biomonitoring ausgewählten Untersuchungsparameter sollen Belastung bzw. Beanspruchung anzeigen, und zwar zuverlässig, empfindlich und möglichst spezifisch;
- Auswahl des Analyseverfahrens.
Beratung durch ein Labor ist möglich. Die Vorgaben der TRGS 903 sind zu beachten.
3.1.3 Zeitpunkt der Probenahme
Die TRGS 903 legt für die aufgelisteten Gefahrstoffe Probenahmezeitpunkte fest. Häufig ist eine Probenahme am Ende der Tätigkeit, also z. B. nach Schichtende bzw. nach mehreren Schichten vorgesehen. Wird eine Tätigkeit nur kurzzeitig ausgeführt, muss die Probenahme am Ende dieser Tätigkeit erfolgen. Fehlen Hinweise, so sollten Proben zu einem Zeitpunkt genommen werden, bei dem die innere Belastung für die Exposition repräsentativ ist (Abschn. 4.3 AMR 6.2).
3.2 Bewertung
Die ermittelten Ergebnisse müssen anschließend bewertet werden. Dazu werden Vergleichswerte herangezogen: BGW (s. Abschn. 3 TRGS 903), BAT-Wert sowie weitere Werte oder Empfehlungen aus der Fachliteratur. Beim Biomonitoring müssen folgende Einflussfaktoren beachtet werden:
- Arbeitsbedingungen: Welches Verfahren wird angewendet? Ist die Exposition dermal, inhalativ oder besteht Gefahr des Verschluckens? Gibt es Phasen unterschiedlicher körperlicher Anstrengung?
- Stoffcharakteristika: physikalisch-chemische Daten, Hinweise auf Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren, Einstufung und Kennzeichnung u. a. Löslichkeit in Wasser oder Fett, fest, pulverförmig oder flüssig
- Individuelle Besonderheiten, z. B. Bestehen bereits Allergien? Welche Vorerkrankungen sind zu beachten? Raucht der Beschäftigte?
Häufig reicht ein Messwert nicht aus, um Belastung bzw. Gesundheitsgefährdung ausreichend zu beurteilen, es sind dann Wiederholungsmessungen erforderlich.
3.3 Ableitung von Maßnahmen
Ergebnisse aus dem Biomonitoring können zur Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV bzw. Überwachung des Arbeitsplatzes herangezogen werden, Biomonitoring gestattet auch Rückschlüsse auf die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Der Beschäftigte muss der Nutzung seiner Daten zustimmen, die Ergebnisse müssen anonymisiert werden.