(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:
1. |
Handelsname des Biozid-Produktes, |
2. |
Name und Anschrift des Inverkehrbringers, |
3. |
Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und |
4. |
Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit zutreffend,
|
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars einzureichen.
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