Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten wird durch Durchführungsverordnungen laufend aktualisiert. Die "Biozid-Verordnung" reguliert europaweit das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten und betrifft somit Händler, Inverkehrbringer und Verwender.
Das Chemikaliengesetz regelt deutsche Aspekte zur Durchführung der Biozid-Verordnung; es legt u. a. die beteiligten Stellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse fest.
Die Verordnung (s. Art. 1 Abs. 2) regelt für die EU:
- die Erstellung einer gültigen Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen;
- die Zulassung von Biozidprodukten;
- die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen;
- die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Verwendung von Biozidprodukten;
- das Inverkehrbringen von behandelten Waren.
Alle Biozidprodukte müssen von Herstellern und Importeuren nach der Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten (ChemBiozidDV) gemeldet und zugelassen werden; Ansprechstelle ist die Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die entsprechende BAuA-Registriernummer muss auf dem Produkt aufgebracht sein.
Die "Biozid-Verordnung" gilt auch für Biozidprodukte, bei denen der Biozid-Wirkstoff erst vor Ort hergestellt wird (sog. in-situ-Wirkstoffe), z. B. Ozon, das vor Ort aus Luft und Wasser erzeugt wird. Für Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel, sowie für Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, gilt die "Biozid-Verordnung" dagegen nicht.