Für geeignete Biozidprodukte kann ein Antrag auf Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens gestellt werden. Ein Biozidprodukt kommt dafür in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Alle Wirkstoffe in dem Biozidprodukt sind in Anhang I aufgeführt und genügen den Beschränkungen gemäß diesem Anhang;

 

b)

das Biozidprodukt enthält keinen bedenklichen Stoff;

 

c)

das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien;

 

d)

das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam und

 

e)

die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck machen keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich.

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