(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt.
(2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur abgegeben werden, wenn
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im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über
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(3) Weitergehende Regelungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
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