(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, |
2. |
entgegen § 4 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnungen nicht gewährt oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet oder duldet, |
3. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt, |
4. |
entgegen § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
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