(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt Erhebungen zur Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen durch, indem es Daten und Erkenntnisse erhebt über
1. |
Lage, Größe und Zustand, |
2. |
Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und sonstiger Stoffe, die abgelagert oder sonst in den Boden eingetragen worden sind, |
3. |
Art des früheren Betriebes, der stillgelegten Anlagen oder stillgelegten Einrichtungen, |
5. |
Personen, die früher Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt waren oder gegenwärtig sind, und |
(2) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.
(3) Bei der Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen haben, soweit erforderlich, auf Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuwirken:
1. |
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer, |
2. |
Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen auf Flächen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz, ihre Rechtsvorgängerinnen, Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger, soweit schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten durch diese Anlagen verursacht worden sein können, |
3. |
Ablagerinnen und Ablagerer, Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bei Flächen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz, |
4. |
sonstige Verursacherinnen und Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, wenn davon Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen können, |
(4) Wer zu einer Anzeige oder Mitwirkung verpflichtet ist, kann die Auskunft verweigern, soweit sie sich durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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