In allen Bundesländern sind Pflegeeinrichtungen grundsätzlich als Sonderbauten i. S. des Baurechts eingestuft, wobei die genauen Abgrenzungen länderspezifisch sehr unterschiedlich sind (s. Tab. 2). Für solche Sonderbauten können nach Musterbauordnung jeweils "im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen … besondere Anforderungen gestellt werden". Das bedeutet, dass die zuständigen Bauordnungsbehörden solche Anforderungen an die für Pflegeeinrichtungen vorgesehenen oder genutzten Gebäude stellen können, auch wenn auf Länderebene keine entsprechende Bauvorschrift existiert bzw. im Bedarfsfall auch darüber hinausgehend. I. d. R. werden sich die Brandschutzanforderungen aber immer an gewissen Standards orientieren. Ausschlaggebend sind naturgemäß immer die länderspezifischen Bauvorschriften, soweit vorhanden. Eine Orientierung stellt aber auch die VdS 2226 dar, die kurz zusammengefasst, die Grundprinzipien des baulichen Brandschutzes in Pflegeeinrichtungen wiedergibt.
Bundesland | Pflegeeinrichtungen als Sonderbauten definiert | Prüfung gebäudetechnischer Anlagen | Brandschau |
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Baden-Württemberg | 6. Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen, 8. Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen |
in Krankenhäusern nach Rauchabzugseinrichtungen, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Sachverständigenprüfungen:
Brandschutztechnische Belange der RLT-Anlagen:
Für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs erforderliche elektrische Anlagen und Einrichtungen Sachverständigenprüfung:
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VwV Brandverhütungsschau Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von behinderten oder alten Menschen (ohne "betreutes Wohnen", das als Wohnung gewertet wird) i. d. R. alle 5 Jahre |
Bayern |
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SPrüfV Alle Sonderbauten:
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Feuerbeschauverordnung FBV Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"; Fristen legt die Kommune fest |
Berlin | 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
10. Krankenhäuser 12. Tageseinrichtungen für ... Menschen mit Behinderung und alte Menschen |
BetrVO Für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden:
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BetrVO Brandsicherheitsschau Krankenhäuser, Wohnheime sowie sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen gemäß § 2 Abs. 4 Nummer 9 der Bauordnung für Berlin, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen mind. alle 5 Jahre |
Brandenburg | Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
Krankenhäuser Tageseinrichtungen für ...Menschen mit Behinderung und alte Menschen |
BbgSGPrüfV Krankenhäuser und Pflegeheime nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung:
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