Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.5.1 Brandmeldeanlagen
Automatische Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die örtliche Feuerwehrleitstelle sind in stationären Pflegeeinrichtungen längst Stand der Technik und nach VdS 2226 sowie diversen länderspezifischen Vorschriften gefordert. Der Sicherheitszugewinn durch eine solche Anlage, die i. d. R. eine Brandentstehung schneller als die Nutzer einer Einrichtung feststellt und durch die automatische Weiterleitung die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr deutlich verkürzt, ist so groß, dass darauf auf keinen Fall leichtfertig verzichtet werden darf.
Allerdings gibt es durchaus Unterschiede, objektabhängig bei der Auslegung solcher Anlagen und länderspezifisch beim Umsetzungsstand. So gibt es immer noch Einrichtungen im Bestand, die nur teilweise ausgestattet sind. Für Betreiber und Personal einer Einrichtung ist es sehr wichtig, den Stand des eigenen Hauses zu kennen, damit das Risiko richtig eingeschätzt und entsprechende Notfallkonzepte entwickelt werden.
Übergangsweise oder in Einzelfällen kann es angebracht sein, handelsübliche akustische Rauchmelder in Bereichen einzusetzen, die (noch) nicht von einer automatischen Brandmeldeanlage überwacht werden.
In welcher Form eine interne Alarmierung stattfindet, ist abhängig von der Art der Einrichtung festzulegen. Ist eine selbstständige Räumung des Gebäudes nicht möglich oder angebracht, ist in vielen Fällen ein "stiller Alarm" sinnvoll, der von Patienten bzw. Bewohnern nicht wahrgenommen wird. Wichtig ist, dass das Personal möglichst zeitnah und aussagekräftig über die Alarmsituation informiert wird (z. B. über das EDV-System, über separate Meldetableaus oder über Mobiltelefone), um entsprechend reagieren zu können.
2.5.2 Entrauchungseinrichtungen
Treppenräume müssen nach VdS 2226 rauchfrei gehalten werden können, d. h., dass Raucheintritt verhindert werden muss (z. B. durch Überdruckeinrichtungen oder Türschleusen) und ein Rauchabzug möglich sein muss (durch ein Fenster oder eine Abzugsklappe). Die genaue Ausführung ist objektabhängig und folgt den genehmigungsrechtlichen Vorgaben und den entsprechenden Regeln der Technik.
2.5.3 Feuerlöscheinrichtungen
Pflegeeinrichtungen sind i. d. R. mit Handfeuerlöschern und (ab einer gewissen Größe) mit Wandhydrantenanlagen ausgestattet. Außerdem muss mit der vor Ort zuständigen Behörde abgeklärt sein, wie die Löschwasserversorgung für die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr sicherzustellen ist (Unterflurhydranten, Steigleitungen, Löschbrunnen, …).
Automatische Feuerlöschanlagen sind in Pflegeeinrichtungen eine Ausnahme.
Schäden durch Löschmittel vermeiden
In Bereichen mit aufwendiger (Medizin-)Technik sollten keine Pulverlöscher eingesetzt werden. Sie entsprechen zwar vom Löschverhalten her den Anforderungen und sind preiswert, verursachen aber erhebliche direkte und indirekte Schäden an sensiblen technischen Systemen: Durch die Einwirkung des korrosiv wirkenden Pulvers bzw. allein dadurch, dass für medizintechnische Anlagen und Geräte die nötige technische Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden kann, auch wenn zunächst keine direkte Einwirkung erkennbar ist. Besser sind Wasser- oder Schaumlöscher, die weniger Sachschäden verursachen.
2.5.4 Blitz- und Überspannungsschutzanlagen
Blitz- und Überspannungsschutzanlagen sind für Pflegeeinrichtungen i. d. R. baurechtlich gefordert, je nach Größe und Art der Einrichtung manchmal aber auch nur orts- bzw. gefährdungsabhängig.
2.5.5 Prüfungen
Prüffristen für brandschutztechnische Anlagen müssen durch den Betreiber einer Einrichtung festgelegt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
- Herstellerangaben
- Prüfvorgaben nach Baurecht (s. Tab. 2)
- Prüfvorgaben nach Arbeitsschutzrecht (Betriebssicherheitsverordnung, konkretisiert durch weitere Regeln und Normen)
Wenn die Vorgaben aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen abweichen, muss der Betreiber eine verantwortliche Entscheidung treffen, wobei dringend zu berücksichtigen ist, dass baurechtliche Vorgaben i. d. R. eine hohe Rechtsverbindlichkeit haben.
Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für