Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
3.1 Spezifische Risiken in Pflegeeinrichtungen
3.1.1 Patienten/Bewohner/Besucher
Rauchen
Wegen des allgemein ausgeweiteten Nichtraucherschutzes gilt in Krankenhäusern i. d. R. ein absolutes Rauchverbot, wobei Raucherzonen in bestimmten Bereichen ausgewiesen werden (meist im Freien). Probleme sind dabei durch heimliches Rauchen zu erwarten, besonders dann, wenn Patienten die Raucherbereiche nicht aufsuchen können oder wollen.
Umgang mit uneinsichtigen Rauchern
Das Krankenhauspersonal hat nicht die Möglichkeit, das Rauchverbot lückenlos zu überwachen. Wenn aber offensichtlich ist, dass in kritischen Situationen (im Bett, auf der Toilette) geraucht wird, sollten Mitarbeiter angehalten werden, ihre Wahrnehmung gegenüber den betreffenden Patienten zu äußern und auf das Rauchverbot ausdrücklich hinzuweisen. Verstärkt sich der Eindruck der Uneinsichtigkeit, dann ist die Patientenverwaltung und letztlich die Krankenhausleitung gefragt, unter Verweis auf den Behandlungsvertrag die Einhaltung des Rauchverbotes durchzusetzen, ggf. auch die Weiterführung der Behandlung infrage zu stellen.
In Pflege- und Wohneinrichtungen müssen für Bewohner, die Raucher sind, im Rahmen der persönlichen Freiheit grundsätzlich Möglichkeiten zum Rauchen gegeben sein. Dabei muss durch das Personal eingeschätzt werden, ob und unter welchen Bedingungen ein Bewohner ohne Selbst- oder Fremdgefährdung rauchen kann bzw. wie das ggf. in geeigneter Weise beaufsichtigt werden kann.
Rauchen im Bett
Rauchen im Bett ist eine relativ häufige Ursache von Zimmerbränden, die meistens mit dem Tod des Rauchers enden. Ursache dafür ist die hohe Toxizität von Schwelgasen, die bereits in der ersten Phase eines Bettbrandes entstehen und schnell zur Handlungsunfähigkeit und zum Tod führen.
Umgang mit Elektrogeräten
Das Betreiben von mitgebrachten persönlichen E-Geräten durch Patienten/Bewohner sollte (z. B. in der Brandschutzordnung) geregelt sein. Viele E-Geräte sind eher unkritisch (Elektronikgeräte, Rasierapparate, Haartrockner) und unvermeidlich. Kritische wärmeproduzierende Geräte, z. B. Heißwasserbereiter, Heizlüfter oder -kissen oder Bügeleisen sollten von Patienten nicht eigenverantwortlich betrieben werden.
In Pflege- und Wohneinrichtungen ist auf die persönliche Freiheit der Bewohner auch hier größere Rücksicht zu nehmen. Wie beim Rauchen ist entscheidend, ob Bewohner für den sicheren Umgang mit kritischen Geräten geeignet sind. Der Betreiber einer Einrichtung muss dann auch die Überprüfung der privaten Geräte organisieren.
Brandstiftung
Wie in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden besteht auch in Pflegeeinrichtungen das Risiko, dass fahrlässig oder vorsätzlich Brände gelegt werden. Ein sicherer Schutz dagegen ist nicht möglich. Alle Räume, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben (v. a. Lagerräume in wenig begangenen Bereichen) sollten aber möglichst verschlossen gehalten werden. Brennbares Material wie Verbrauchsmaterial, Kartonagen, Abfälle usw. sollten dem Zugriff von Unbefugten unbedingt entzogen werden. Außerdem sollten Mitarbeiter in den Unterweisungen dazu angehalten werden, unbekannte Personen anzusprechen, die in Bereichen angetroffen werden, in denen kein Publikumsverkehr besteht.
Patienten-/Bewohnersicherheit contra Brandschutz
Besonders in geriatrischen und psychiatrischen Kliniken und Seniorenpflegeeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass Patienten und Bewohner sich nicht unbeaufsichtigt aus Bereichen entfernen. Die deswegen zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen müssen immer mit den Erfordernissen des Brandschutzes und ggf. mit den örtlichen Brandschutzbehörden bzw. der Feuerwehr abgestimmt sein.
3.1.2 Personal
Wegen des vergleichsweise kritischen Brandrisikos in Pflegeeinrichtungen ist es wichtig, dass das Personal ein waches Bewusstsein für Brandschutzfragen entwickelt und erhält.
Dazu gehört u. a.:
- Rauchen nur in erlaubten Bereichen, kein heimliches Rauchen in kritischen Bereichen;
- richtiger Umgang mit Rauch- und Brandschutztüren, Melden von Schäden, kein Verkeilen von Türen;
- Abschließen von Räumen, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben sollen;
- sicheres Lagern von Abfällen und anderem brennbaren Material;
- sicherer Umgang mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten.
Doppelte Führungsstruktur im Krankenhaus erschwert Weisungen
In Krankenhäusern gibt es häufig unterhalb oder sogar in der Geschäftsführung eine Zweiteilung: ein Verwaltungsdirektor o. Ä. verantwortet den nicht-medizinischen Bereich und ein ärztlicher Direktor o. Ä. den medizinischen Bereich. In der Praxis ist es oft schwierig, in Sicherheitsfragen beide Säulen zu vereinen und für eine einheitliche Umsetzung eines Notfallkonzeptes zu sorgen. Z. B. ist ein Verwaltungsleiter oft nicht weisungsbefugt gegenüber dem ärztlichen Dienst und kann deshalb die Teilnahme an Brandschutzschulungen dort nicht durchsetzen. Tut das der ärztliche Direktor seinerseits nicht, kommt es zu der Situation, dass Ärzte, die im Notfall die medizinische Verantwortung tragen, in kritischen Lagen "aus dem Bauch" und ggf. nicht konform mit dem ausgearbeiteten Notfallkonzept handeln.
3.1.3 Einrichtungen, Geräte, Material
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