Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Diese Begriffe bezeichnen oft unterschiedliche Dokumente, werden aber nicht einheitlich und trennscharf verwendet. Eine Brandschutzordnung wird für Schulen ausdrücklich in der Schulbaurichtlinie gefordert. Darunter kann eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 verstanden werden, die 3 vorgegebene Teile umfasst:
Teil A: Aushang
Teil B: für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben: Regelungen für Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten (hier: Personal, Schüler/Schülerinnen)
Teil C: für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben: Regelungen für Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Schulleitung, Hausmeister, evtl. Räumungshelfer)
Abweichende Brandschutzordnung
Solange die Einhaltung der Norm nicht ausdrücklich verlangt wird, spricht nichts dagegen, von den Normvorgaben abzuweichen und die erforderlichen Informationen besonders praxisnah in ein selbstgestaltetes Dokument zu bringen. In diese Richtung gehen auch die Hinweise, die die Unfallkassen länderübergreifend in der DGUV-I 202-051 "Feueralarm in der Schule" geben.
Zudem gibt es zum Thema Brandschutzordnung eine Fülle von Detailregelungen in den Erlassen der Länder (s. Tab. 1). Die Notfallpläne, die in den letzten Jahren wegen der besonderen Sicherheitsaspekte in Schulen (Gewalttaten, Amokdrohungen usw.) in etlichen Bundesländern entwickelt wurden (s. u.), decken diese Forderung z. T. ab (z. B. im Hinblick auf das Verhalten im Brandfall, nicht aber zur Vermeidung von Brandrisiken).
Unter Alarm- oder Notfallplänen werden in den Brandschutzerlassen der Länder entweder Aushänge mit den wichtigsten Hinweisen für den Brandfall verstanden, deren Aushang in Unterrichts- und anderen Aufenthaltsräumen gefordert wird, entsprechend etwa Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096. Zum Teil gibt es auch dafür Vorgaben in den Erlassen. Manchmal sind aber auch detailliertere Handlungsanweisungen gemeint, die auszuarbeiten und an zentralen Punkten (Sekretariat, Lehrerzimmer usw.) bereitzuhalten sind.
Notfallpläne für den Umgang mit Gefahrenlagen
Um den vielfältigen in Schulen möglichen Gefahrensituationen, wie Gewalttaten, Bomben- und Amokdrohungen, schweren Unfällen u. a., besser begegnen zu können, haben einige Bundesländer in Zusammenarbeit mit den Unfallkassen und zuständigen Behörden in den letzten Jahren umfangreiche Notfallpläne mit detaillierten Handlungsanweisungen entwickelt (s. Tab. 1). Der Brandfall nimmt darin zwar nur vergleichsweise geringen Raum ein. Interessant und wichtig ist aber, dass diese Pläne umfassend angelegt sind und z. B. auch das interne Informationsmanagement, Umgang mit der Öffentlichkeit, mit betroffenen Angehörigen, Traumabewältigung usw. umfassen und so strukturiert sind, dass sie schulintern gut umgesetzt werden können. Sie sind daher auch als Informationsmaterial in Bereichen sinnvoll, die darüber (noch) nicht verfügen.
Um bei konkurrierenden Vorgaben eine kontraproduktive Häufung von Notfalldokumenten zu vermeiden, sollte mit Augenmaß zwischen allen Beteiligten eine gute Lösung für den Einzelfall entwickelt werden. Auf jeden Fall kann auf schriftlich dokumentierte Handlungsanweisungen für Sicherheit und Verhalten im Brandfall nicht verzichtet werden.