Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Schulen sind Sonderbauten, d. h. "Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung" (nach § 2 Musterbauordnung). Der Betreiber ist verpflichtet, Brandrisiken zu beurteilen und Vorkehrungen dagegen zu treffen. Er muss dazu bestimmte Vorgaben einhalten, die sich aus geltenden Sonderbauvorschriften ergeben. Diese Vorgaben können auch Bestandteil der baubehördlichen Genehmigung sein, durch die Schulaufsichtsbehörde erlassen und/oder durch den Schulträger selber vorgegeben werden. Weil Schulen Orte sind, an denen Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Erfahrung zusammenkommen, lehren und lernen, kommt es besonders darauf an, dass nicht nur auf dem Papier Anforderungen erfüllt werden, sondern dass Sicherheit und verantwortungsvolles Verhalten in Sachen Brandschutz als gemeinsames Ziel wahrgenommen und bei allen relevanten schulischen Aktivitäten berücksichtigt werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die landesrechtlichen Vorschriften für den Brandschutz in Schulen und die sich daraus ergebenden Arbeitsschwerpunkte im Brandschutz.
Das Schulwesen unterliegt der Länderhoheit, ebenso das Bauordnungsrecht. Staatliche Rechtsnormen, die Schulen – v. a. Bau und Betrieb – betreffen, sind also innerhalb des Landesrechts zu suchen. Brandschutzvorschriften finden sich hier v. a. auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, "Anforderungen", Erlasse). Für baulich-technische Dinge sind hauptsächlich die Schulträger (meistens Kommunen oder private Träger) zuständig sowie als Aufsichtsbehörden kommunale oder Kreisbehörden, denen auf diese Weise ein bestimmter Handlungsrahmen vorgegeben wird.
Für den baulichen Brandschutz ist vor allem die Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) maßgeblich. Diese wird allerdings von den Ländern unterschiedlich oder auch gar nicht übernommen, was zu mehr oder weniger abweichenden Rechtsständen in den einzelnen Ländern führt. Auch die Frage von wiederkehrenden technischen Prüfungen und Brandschutzkontrollen in Schulen wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt.
Anforderungen an den Betrieb (Notfallorganisation, Brandschutzübungen, Verhalten im Brandfall) regeln meist Erlasse der Kultusministerien.
Länderübergreifend gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV-V 81 "Schulen", DGUV-I 202-051 "Feueralarm in der Schule").
1 Baulicher Brandschutz
1.1 Landesbauordnungen – Schulen als Sonderbauten
Grundlage für ein geordnetes und sicheres Bauwesen sind die Landesbauordnungen, die – im Detail allerdings abweichend – in allen Bundesländern die Standards vorgeben. Danach können an bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen gestellt werden, und zwar
- durch Verordnung (oder andere Vorschriften) oder
- im Einzelfall im Rahmen der Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Schulen sind in allen Bundesländern grundsätzlich als Sonderbauten eingestuft. Weil aber das Sonderbauvorschriftenwesen nach Struktur und Umfang in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgeprägt ist, hat das bundesweit nicht dieselben Folgen.
Auch der Geltungsbereich für Schulen als Sonderbauten ist in den einzelnen Landebauordnungen nicht identisch und nicht immer klar umrissen. Nach Musterbauordnung werden "Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen" als Sonderbauten eingestuft. Der dabei im Einzelfall bestehende Ermessensspielraum (Was ist eine Schule?) wird von den örtlichen Aufsichtsbehörden ausgestaltet. Unstrittig ist, dass allgemein- und berufsbildende Schulen in allen Bundesländern Sonderbauten sind, Tanz-, Musik- oder Kunstschulen i. d. R. nicht. Bei Schulen, die ausschließlich von Erwachsenen besucht werden (Weiterbildungseinrichtungen) wird unterschiedlich vorgegangen.
Schulen als Versammlungsstätten
Viele Schulen verfügen über eine Aula oder Säle, die mehr als 200 Personen zu Veranstaltungen aufnehmen können. Sie fallen damit auch unter die Sonderbaukategorie Versammlungsstätten (s. Versammlungsstättenverordnung), was erhöhte bauliche und betriebliche Anforderungen mit sich bringt.
1.2 Schulbaurichtlinien
Die sog. Muster-Schulbaurichtlinie ist die zentrale Sonderbauvorschrift für Schulen. Sie wird von der zuständigen Fachkommission der Bauministerkonferenz herausgegeben. Sie ist nicht zu verwechseln mit den Schulbaubestimmungen der Länder, die die funktionalen Anforderungen an Schulgebäude (Raumprogramme, Ausstattungsmerkmale usw.) enthalten und oft ähnliche Bezeichnungen tragen (z. B. in Hamburg "Technische Richtlinien zum Bau und zur Einrichtung Hamburger Schulen"). Die Muster-Schulbaurichtlinie enthält ausschließlich Bestimmungen zum baulichen Brandschutz (mit Ausnahme eines Artikels zur Brandschutzordnung).
Schulbaurichtlinien sind in leicht abweichender Form in immerhin 13 Bundesländern in Kraft gesetzt worden (vgl. Tab. 1). In den anderen Bundesländern werden Brandschutzanforderungen im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgelegt, wobei davon auszugehen ist, dass solchen Entscheidungen diese oder ähnliche Standards zugrun...