Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
4.1 Sicherheitsbeleuchtung
Verkaufsstätten benötigen grundsätzlich Sicherheitsbeleuchtungen, und zwar
- in Verkaufsräumen,
- in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen
- Fluren für Kunden,
- in Arbeits- und Pausenräumen,
- in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m²,
- in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
- für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.
4.2 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss der Betrieb von sicherheitstechnisch relevanten Anlagen und Einrichtungen durch eine Sicherheitsstromversorgungsanlage abgedeckt werden. Zu den sicherheitstechnisch relevanten Anlagen und Einrichtungen zählen:
- Sicherheitsbeleuchtung,
- Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
- Sprinkleranlagen,
- Rauchabzugsanlagen,
- Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore),
- Brandmeldeanlagen,
- Alarmierungseinrichtungen.
4.3 Rauchabführung
Brandrauch stellt wegen der Sichtbehinderung und seiner toxischen Wirkung in Verkaufsstätten eine besondere Gefahr dar. Zum Schutz vor Verrauchung sind die Maßnahmen in Tab. 3 vorgesehen.
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Ohne Sprinkleranlage |
Mit Sprinkleranlage |
Verkaufsräume |
Rauchabzugsanlage; Ausnahme: nicht, wenn es normal große Fenster (s. LBO) gibt |
Keine Rauchabzugsanlage; vorhandene Lüftungsanlagen müssen aber so betrieben werden, dass im Brandfall Feuer und Rauch nicht über Brand- und Rauchabtrennungen hinweg verbreitet werden |
Ladenstraßen |
Rauchabzugsanlage |
Treppenräume notwendiger Treppen |
Bei innenliegenden Treppenräumen Rauchabzugsanlage, sonst Rauchabzugsvorrichtung an der höchsten Stelle (bei mehr als 2 Geschossen) |
Tab. 3: Maßnahmen zum Schutz vor Verrauchung
Rauchabzugsvorrichtungen müssen von Hand von jedem Geschoss aus und automatisch ausgelöst werden können und entsprechend gekennzeichnet sein.
4.4 Feuerlöschanlagen
Grundsätzlich ist der Schutz durch Sprinkleranlagen in Verkaufsstätten der Normalfall, sowohl aus Sach- wie aus Personenschutzgründen. Verzichtet werden kann darauf lediglich in
- Verkaufsstätten im Erdgeschoss mit einer Fläche von nicht mehr als 3.000 m² oder
- Verkaufsstätten mit einer Fläche von nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als 3 Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt (für Kellergeschosse gilt diese Ausnahme nur eingeschränkt).
Außerdem sind in Verkaufsstätten selbstverständlich Feuerlöscher nach ASR A2.2 bzw. VdS 2001 sowie Wandhydrantenanlagen vorgesehen.
4.5 Weitere Brandschutzanlagen
Obligatorisch sind in Verkaufsstätten bzw. Gebäuden, in denen sich Verkaufsstätten befinden, weiterhin:
- Blitzschutzanlagen,
- automatische Brandmeldeanlagen (außer wenn in der Verkaufsstätte während der Betriebszeit ständig eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind),
- Alarmierungsanlagen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.
4.6 Prüfungen
Die Prüfung sicherheitsrelevanter gebäudetechnischer Anlagen unterliegt unterschiedlichen Rechtsnormen, deren Gültigkeitsbereiche sich z. T. überschneiden.
Nach Betriebssicherheitsverordnung sind solche Anlagen in jedem Fall als Arbeitsmittel anzusehen, für die der Betreiber Prüffristen festzulegen und entsprechend Prüfungen dokumentiert durchzuführen hat (BetrSichV § 10 und § 3 Abs. 3). Bei der Festlegung von Prüfanforderungen und Fristen sind sowohl rechtliche Vorgaben als auch Herstellerangaben und besondere betriebliche Bedingungen zu berücksichtigen, sodass es im Einzelfall zu kürzeren als den rechtlich vorgegebenen Prüfintervallen kommen kann.
Wenn Ladenlokale unter die Verkaufsstättenverordnung fallen, greifen außerdem die Vorgaben der länderspezifischen Prüfverordnungen, die Intervalle und Prüfanforderungen für verschiedene gebäudetechnische Anlagen regeln, die als sicherheitsrelevant angesehen werden. (s. Tab. 1).
Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für
Sachversicherungsbedingungen berücksichtigen
Alle hier aus den Verkaufsstättenverordnungen aufgeführten Anforderungen beziehen sich nur auf öffentliche baurechtliche Belange, die v. a. vom Personenschutz und der Abwehr größerer, allgemeingefährlicher Schadenereignisse bestimmt sind. Davon zunächst unabhängig muss ein Betreiber mit seinem Sachversicherer prüfen, was aus versicherungsrechtlichen Gründen ggf. zusätzlich erforderlich ist. Bei vielen durchschnittlichen Objekten werden sich die bau- und versicherungsrechtlichen Anforderungen auf einem gewissen gemeinsamen Niveau einpendeln. Bei Branchen mit besonders hohen Warenwerten oder anderen besonderen Risiken (z. B. Ansehen des Unternehmens bzw. einer Marke in...