Die Prüfung sicherheitsrelevanter gebäudetechnischer Anlagen unterliegt unterschiedlichen Rechtsnormen, deren Gültigkeitsbereiche sich z. T. überschneiden.

Nach Betriebssicherheitsverordnung sind solche Anlagen in jedem Fall als Arbeitsmittel anzusehen, für die der Betreiber Prüffristen festzulegen und entsprechend Prüfungen dokumentiert durchzuführen hat (BetrSichV § 10 und § 3 Abs. 3). Bei der Festlegung von Prüfanforderungen und Fristen sind sowohl rechtliche Vorgaben als auch Herstellerangaben und besondere betriebliche Bedingungen zu berücksichtigen, sodass es im Einzelfall zu kürzeren als den rechtlich vorgegebenen Prüfintervallen kommen kann.

Wenn Ladenlokale unter die Verkaufsstättenverordnung fallen, greifen außerdem die Vorgaben der länderspezifischen Prüfverordnungen, die Intervalle und Prüfanforderungen für verschiedene gebäudetechnische Anlagen regeln, die als sicherheitsrelevant angesehen werden. (s. Tab. 1).

 
Praxis-Tipp

DGUV Information 205-040 "Prüffristen im Brandschutz"

Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für

 
Achtung

Sachversicherungsbedingungen berücksichtigen

Alle hier aus den Verkaufsstättenverordnungen aufgeführten Anforderungen beziehen sich nur auf öffentliche baurechtliche Belange, die v. a. vom Personenschutz und der Abwehr größerer, allgemeingefährlicher Schadenereignisse bestimmt sind. Davon zunächst unabhängig muss ein Betreiber mit seinem Sachversicherer prüfen, was aus versicherungsrechtlichen Gründen ggf. zusätzlich erforderlich ist. Bei vielen durchschnittlichen Objekten werden sich die bau- und versicherungsrechtlichen Anforderungen auf einem gewissen gemeinsamen Niveau einpendeln. Bei Branchen mit besonders hohen Warenwerten oder anderen besonderen Risiken (z. B. Ansehen des Unternehmens bzw. einer Marke in der Öffentlichkeit, Finanzrisiken) ist aber u. U. auch mehr erforderlich.

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