Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
5.1 Betriebliche Risiken
5.1.1 Offenes Feuer, Feuerstätten
Generell sind nach Verkaufsstättenverordnung das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Ausnahmen gelten für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen angeboten werden (soweit dort nicht der ausgeweitete Nichtraucherschutz greift). Auf das Verbot muss mit einer geeigneten Kennzeichnung hingewiesen werden.
Feuergefährliche Arbeiten
Schweißen, Brennschneiden, Löten, Verschweißen von Bitumenbahnen und anderes sind typische feuergefährliche Arbeiten, die in Handelsbetrieben regelmäßig durchgeführt werden. Wegen der hohen Brandlasten und der Tatsache, dass oft im laufenden Betrieb umgebaut oder repariert wird, um zu hohe Umsatzeinbußen zu vermeiden, ist das Schadensrisiko vergleichsweise hoch. Besonders gefährlich sind Funken, die in Ritzen, auf Kartons, unter Paletten usw. landen oder durch Öffnungen in darunter liegende Räume fallen, wo sie manchmal noch nach Stunden einen Brand verursachen können. Betrieblich Verantwortliche müssen darauf achten, dass ausführende Handwerker gewissenhaft arbeiten. Dazu gehört, dass
- die Arbeitsstelle so weit wie nötig freigeräumt wird,
- brennbares Material wirkungsvoll abgedeckt wird,
- Öffnungen abgedichtet werden,
- Löschmittel bzw. eine Brandwache vorgehalten werden.
Wird während der Öffnungszeiten gearbeitet, sollte eine ausgebildete Kraft des Handelsbetriebs (Selbsthilfekraft, Brandschutzhelfer) als Brandwache eingeteilt werden. Vor Heißarbeiten muss auf jeden Fall ein entsprechender Erlaubnisschein ausgefüllt und vom Betrieb sowie vom ausführenden Handwerker abgezeichnet werden.
5.1.2 Batterieladeeinrichtungen
In Verkaufsstätten, in denen große und/oder schwere Waren umgesetzt werden, sind häufig mitgängergeführte Flurförderzeuge mit Elektroantrieb im Einsatz. Die Batterieladestationen dafür stellen ein gewisses Brandrisiko dar, erst recht, wenn sie sich in Räumen befinden, in denen Waren gelagert werden. Sie dürfen nicht in feuergefährlichen Betriebsstätten eingerichtet werden (das können in Abhängigkeit von einer Gefährdungsbeurteilung z. B. Verkaufsräume für Bekleidung, Polstermöbel und andere Textilien sein). Sie müssen sich ansonsten in ausreichend großen und gut belüfteten Bereichen befinden und der horizontale Abstand zu brennbaren Stoffen muss mind. 2,5 m betragen.
Berufsgenossenschaftliche Informationen zum betrieblichen Brandschutz
Die BGHW hat eine Vielzahl von Informationen in anschaulicher Form zusammengestellt, die sich mit dem betrieblichen Brandschutz in Handelsbetrieben beschäftigen, u. a. zu folgenden Themen:
- brennbare Flüssigkeiten,
- feuergefährliche Arbeiten,
- Feuerwerk,
- Batterieladeanlagen,
- Notausgänge.
5.1.3 Dekorationen
Dekorationen und verkaufsfördernde Ausstattung aller Art (z. B. Werbeaufsteller, Plakate, Displays) sind oft aus brennbarem oder leicht entflammbarem Material (v. a. Papier und Pappe) hergestellt und außerdem oft sperrig und nur eingeschränkt standfest. Daher sind sie unter Brandschutzgesichtspunkten grundsätzlich durchaus kritisch zu sehen, aber gleichzeitig für eine attraktive Verkaufsatmosphäre unverzichtbar. Die Verkaufsstättenverordnung berücksichtigt das und toleriert ihren Einsatz innerhalb von Verkaufsräumen, nicht aber in
- Treppenräumen notwendiger Treppen,
- Treppenraumerweiterungen und
- notwendigen Fluren.
Auch innerhalb von Verkaufsräumen ist darauf zu achten, dass solche Gegenstände die erforderlichen Rettungswegbreiten von Ladenstraßen und Hauptgängen nicht einengen bzw. dort zur gefährlichen Stolperfalle werden.
5.1.4 Entzündbare Flüssigkeiten
Entzündbare Flüssigkeiten können (ebenso wie Aerosolpackungen) in Verkaufsräumen als Arbeitsstoffe oder als Handelsware vorkommen.
Handelt es sich um Arbeitsstoffe, dann gelten die Vorgaben der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Grundsätzlich gilt, dass die Lagerung von Einzelgebinden, soweit sie für den alltäglichen Gebrauch erforderlich sind, unproblematisch ist (z. B. Etikettenentferner). Ansonsten dürfen stoffabhängig nur Kleinmengen in Arbeitsräumen (d. h. außerhalb von Lagerräumen) gelagert werden.
Branchenregelung zu brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen
Bis Anfang 2021 gab es in Anlage 2 der TRGS 510 Vorgaben zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Aerosolpackungen in Verkaufsräumen. Diese Anlage wurde gestrichen, weil der Umgang mit Handelsware in Verkaufsräumen nicht länger mit der Lagerung von Gefahrstoffen als Arbeitsstoffen gleichgesetzt werden soll. Eine durch die entsprechenden Branchenverbände zu erstellende Regelung als Ersatz dieser Anlage ist vorgesehen.
Verkauf von Feuerwerk
Für den Verkauf von Feuerwerk gelten spezielle Vorschriften aus dem Sprengstoffrecht, die z. B. der Informationsschrift BGHW Kompakt 41 "Verkauf von Silvesterfeuerwerkkörpern" zu entnehmen sind.
5.1.5 Abfälle
Besonders durch Verpackungsabfälle fallen in Verkaufsstätten erhebliche Mengen von brennbaren und leicht entflammbaren Abfällen an. Nach Verkaufsstättenverordnung müssen Abfälle innerhalb von Verkaufsstätten in separaten Räumen gelagert werden, die feuerbeständige Wände und De...