Grundlegend im Hinblick auf die Pflicht, ein Brandschutzkonzept zu erstellen, sind die Landesbauordnungen oder Sonderbauverordnungen der Länder, z. B. § 50 Abs. 1 Nr. 19 LBO NRW.
Nähere Bestimmungen zur Ausführung des Brandschutzkonzeptes finden sich in länderspezifischen Verordnungen (z. B. NRW: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfV), § 9 Brandschutzkonzept).
Auch aus den Versicherungsbestimmungen kann sich diese Pflicht ergeben (VdS 2000 "Brandschutz im Betrieb"). Hier wird drauf verwiesen, dass ein wirkungsvoller Brandschutz nur durch ein auf den Betrieb abgestimmtes Gesamtkonzept – auch ganzheitliches Brandschutzkonzept genannt – erreicht werden kann, wenn alle Einzelmaßnahmen optimal kombiniert werden.
Als weitere Grundlage zur Erstellung von Brandschutzkonzepten dient die vfdb Richtlinie 01/01 Brandschutzkonzept. Hier wird wie folgt argumentiert: "In heutigen Bauwerken, die immer komplexere und größere Dimensionen erreichen, sind einzelne brandschutztechnische Maßnahmen der Vorschriftenwerke nicht mehr ohne Weiteres anwendbar. Vielmehr muss zur Umsetzung der Schutzziele des Baurechts das Zusammenspiel aller brandschutztechnischen Maßnahmen in sich schlüssig und nachvollziehbar in einem Brandschutzkonzept dargestellt werden. Die Richtlinie gibt hierzu stichpunktartig Hilfestellung."