Für Türen mit Brandschutzanforderungen ohne zugelassene Feststelleinrichtung gibt es keine allgemein gültige Prüffrist. Die Türen müssen stets in einwandfreiem Zustand sein. Weil aber das Risiko für Schäden extrem von Art und Häufigkeit der Nutzung abhängt, sind die anzusetzenden Prüfintervalle entsprechend unterschiedlich.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Nutzung

Die sehr selten benutzte Brandschutztür eines Heizungsraumes wird sich auch über Jahre hin kaum in Zustand und Funktion verändern und braucht deshalb nur in sehr weiten Abständen "der Form halber" kontrolliert werden. Eine täglich häufig benutzte Tür zu einem Treppenraum, durch die auch noch regelmäßig Transporte stattfinden, kann aber schon nach wenigen Monaten verzogen oder beschädigt sein, sodass hier selbst eine jährliche Prüfung nicht ausreichend ist.

Die Überprüfung kann von geeigneten befähigten Personen problemlos intern vorgenommen werden, da es sich um eine übersichtliche Funktions- und Sichtprüfung handelt. Sinnvoll ist es, dafür Sicherheits- oder Brandschutzbeauftragte zu beauftragen und ggf. durch einen Fachbetrieb schulen zu lassen. In einzelnen technischen Regeln (z. B. in Aufgabenkatalogen für Brandschutzbeauftragte oder in Betriebsvorgaben für Pflegeinrichtungen) wird von einer monatlichen bis vierteljährlichen Prüfung von Rauch- und Brandschutztüren ausgegangen.

Für rauchmeldergesteuerte Feststellanlagen von Türen mit Brandschutzanforderungen muss von einer mindestens jährlichen Überprüfung ausgegangen werden (so u. a. in einzelnen technischen Prüfverordnungen der Länder, Versicherungs- und Herstellervorgaben). Bei stark strapazierten Türen bzw. solche in kritischen Bereichen wird auch diese Frist u. U. deutlich verkürzt.

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