1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, |
2. |
die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes, |
2Satz 1 gilt für die Beseitigung von baulichen Anlagen entsprechend, soweit für diese nach § 61 Absatz 3 Satz 3 die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird. § 66 bleibt unberührt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen