1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

 

2.

die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen des Energierechts und des Arbeitsstättenrechts, soweit die öffentlich-rechtlichen Anforderungen nicht in einem anderen als in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

2Satz 1 gilt für die Beseitigung von baulichen Anlagen entsprechend, soweit für diese nach § 61 Absatz 3 Satz 3 die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird. § 66 bleibt unberührt.

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