1.

Wirkungspfad Boden – Mensch (direkter Kontakt)

 

1.1

Abgrenzung der Nutzungen

 

a)

Kinderspielflächen

Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen. Amtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf. nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.

 

b)

Wohngebiete

Dem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.

 

c)

Park- und Freizeitanlagen

Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden.

 

d)

Industrie- und Gewerbegrundstücke

Unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden.

 

1.2

Maßnahmenwerte

nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in ng/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)

Maßnahmenwerte [ng I-TEq/kg TM][1]
Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeitanlagen Industrie- und Gewerbegrundstücke
Dioxine/Furane (PCDD/F) 100 1 000 1 000 10 000
 

1.3

Anwendung der Maßnahmenwerte

Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer ("Kieselrot") erfolgt eine Anwendung der Maßnahmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der menschlichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.

 

1.4

Prüfwerte

nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Schadstoffen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)

Prüfwerte [mg/kg TM]
Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeitanlagen Industrie- und Gewerbegrundstücke
Arsen 25 50 125 140
Blei 200 400 1 000 2 000
Cadmium 101) 201) 50 60
Cyanide 50 50 50 100
Chrom 200 400 1 000 1 000
Nickel 70 140 350 900
Quecksilber 10 20 50 80
Aldrin 2 4 10
Benzo(a)pyren 2 4 10 12
DDT 40 80 200
Hexachlorbenzol 4 8 20 200
Hexachlorcyclohexan (HCH-Gemisch oder ß-HCH) 5 10 25 400
Pentachlorphenol 50 100 250 250
Polychlorierte Biphenyle (PCB6)2) 0,4 0,8 2 40

1) In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.

2) Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.

 

2.

Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze

 

2.1

Abgrenzung der Nutzungen

 

a)

Ackerbau

Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen.

 

b)

Nutzgarten

Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden

 

c)

Grünland

Flächen unter Dauergrünland

 

2.2

Prüf- und Maßnahmenwerte

nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden – Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)

Ackerbau, Nutzgarten
Stoff Methode1) Prüfwert Maßnahmenwert
Arsen KW 2002)
Cadmium AN 0,04/0,13)
Blei AN 0,1
Quecksilber KW 5

 

Thallium AN 0,1
Benzo(a)pyren 1

1) Extraktionsverfahren für Arsen und Schwermetalle: AN = Ammoniumnitrat, KW = Königswasser.

2) Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Prüfwert von 50 mg/kg Trockenmasse.

3) Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten gilt als Maßnahmenwert 0,04 mg/kg Trockenmasse; ansonsten gilt als Maßnahmenwert 0,1 mg/kg Trockenmasse.

 

2.3

Maßnahmenwerte

nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden – Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)

 

Grünland
Stoff Maßnahmenwert
Arsen 50
Blei 1 200
Cadmium 20
Kupfer 1 3001)
Nickel 1 900
Quecksilber 2
Thallium 15
Polychlorierte Biphenyle (PCB6) 0,2

1) Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt als Maßnahmenwert 200 mg/kg Trockenmasse.

 

2.4

Prüfwerte

nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Pflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)

 

Ackerbau
Stoff Prüfwert
Arsen 0,4
Kupfer 1
Nickel 1,5
Zink 2
 

2.5

Anwendung der Prüf- ...

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