1 Einordnung
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legt Höchstgrenzen für den Besitz von Cannabis in Abhängigkeit davon fest, ob der Besitz am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ("privater Raum") oder im öffentlichen Raum stattfindet. Erwachsene dürfen danach im privaten Raum bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen. Beim Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis im privaten Raum liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, bei mehr als 60 Gramm eine Straftat. Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Wird der Höchstwert von 25 Gramm überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, beim Besitz von mehr als 30 Gramm im öffentlichen Raum, liegt eine Straftat vor.
Der nach dem KCanG zulässige Eigenkonsum von Cannabis außerhalb der Arbeitszeit betrifft zunächst das außerdienstliche Verhalten von Arbeitnehmern. Dennoch können mit dem Konsum von Cannabis auch arbeitsrechtliche Probleme verbunden sein. Für den Umgang mit diesem Thema werden Arbeitgeber teilweise auf ihre best practice im Umgang mit Alkohol zurückgreifen können. Dabei ist aber zu beachten, dass ein umfangreiches Erfahrungswissen und Grenzwerte, wie es sie in Bezug auf Alkoholkonsum gibt, noch nicht vorliegen. Eine verlässliche Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt. Der Konsum von Cannabis kann u. a. zu Panikgefühlen, verminderter Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken oder Orientierungslosigkeit, depressiven Verstimmungen, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen führen.
2 Arbeitsschutz
Ein Arbeitnehmer darf sich gemäß § 15 ArbSchG i. V. m. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 durch den Konsum von Cannabis nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Beschäftigte gefährdet. Arbeitnehmer, die Fahrzeuge oder Maschinen führen, dürfen ihre Arbeit daher grundsätzlich nur dann verrichten, wenn sie nicht (mehr) berauscht sind. Eine solche Gefährdungssituation liegt etwa bei einer leichten Bürotätigkeit nicht vor, sodass ein (noch anhaltender leichter) Rauschzustand infolge des Konsums von Cannabis unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes kein Tätigkeitsverbot begründen wird. Liegt eine Gefährdungssituation vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu seinem eigenen und zum Schutz der anderen Mitarbeiter nach Hause schicken.
Im Hinblick auf den Arbeitsschutz sollten Arbeitgeber präventive Schutzmaßnahmen ergreifen. Solche Schutzmaßnahmen können sein:
- Informationsveranstaltungen zum Thema Cannabis,
- Verbot von Cannabiskonsum am Arbeitsplatz,
- Aufstellen einer Betriebsvereinbarung zur Suchtmittelprävention, Unterweisung der Mitarbeiter zum Thema "Suchtmittel" sowie deren Folgen und Hilfsangebote für suchtgefährdete Mitarbeiter.
3 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber haben im Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine sogenannte Fürsorgepflicht. Steht ein Arbeitnehmer erkennbar unter Drogeneinfluss, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Kollegen vor den Handlungen des berauschten Arbeitnehmers zu schützen. Dabei trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass er einen unter Drogeneinfluss stehenden Arbeitnehmer ggf. nach Hause begleiten (lassen) muss. Passiert aufgrund eines berauschten Arbeitnehmers ein Arbeitsunfall, bei dem ein Mitarbeiter sich verletzt oder gar stirbt, drohen dem Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzen.
In der Praxis ist es jedoch schwierig, festzustellen, ob sich der (außerdienstliche) Cannabiskonsum auf die Arbeitsleistung auswirkt. So sollten Führungskräfte geschult werden, wie sie Ausfallerscheinungen infolge Cannabiskonsums erkennen können.
Ausfallerscheinungen
Mögliche Ausfallerscheinungen, die Rückschluss auf den Konsum von Cannabis zulassen, können sein:
- Änderungen im Verhalten oder der Persönlichkeit (Wesensveränderungen),
- Stimmungsschwankungen,
- Schwindel,
- trockene Mundwinkel, gerötete Augen,
- Herzrasen, Blutdruckabfall.
4 Direktionsrecht des Arbeitgebers
Das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO erlaubt es dem Arbeitgeber, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz und in den Pausen grundsätzlich zu verbieten. Während der Arbeitszeit, d. h. außerhalb der Pausen, ist der Konsum ohne ausdrückliche Gestattung des Arbeitgebers sowieso nicht erlaubt. Das Verbot des Konsums von Cannabis am Arbeitsplatz kann entweder einseitig
- mittels Arbeitsanweisung,
- durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder
- – in Betrieben mit Betriebsrat – mittels Betriebsvereinbarung erfolgen.
Solch ein Verbot kann auch den Cannabiskonsum in erforderlicher Zeit vor Dienstantritt umfassen und so die Wirkung der Droge während der Arbeitszeit unterbinden.
Das Direktionsrecht geht aber nicht so weit, als dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten könnte, in seiner Freizeit Cannabis zu konsumieren. Solange der Mitarbeiter am nächsten Tag wieder fit zur Arbeit erscheint und die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ungetrübt erbringt, steht es dem Arbeitnehmer frei, Cannabis außerhalb ...