(1) 1Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Satz 1 gilt nicht

 

1.

für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,

 

2.

für Apotheken.

 

(2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer

 

1.

die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,

 

2.

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

 

3.

mindestens 18 Jahre alt ist.

 

(3) 1Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. 2Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.

 

(5) 1Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. 2Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. 3Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

 

1.

die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder

 

2.

die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.

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