Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
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Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten |
Eintrag 1 |
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Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.[2] |
1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 |
1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 |
Eintrag 2 |
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Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: i. H224 ("Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar"), ii. H241 ("Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder iii. H242 ("Erwärmung kann Brand verursachen") oder 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln [Bis 15.02.2024: und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind] [3]. |
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |
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