Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Bei Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer sich davon zu überzeugen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für sicheres Arbeiten gegeben sind und bauseitig keine Gefährdungen bestehen.
Beim unvermuteten Auftreten von Gefährdungen müssen Dacharbeiten sofort unterbrochen und der Aufsichtführende (s. o.) verständigt werden.
Werden Montage- oder Verlegearbeiten durchgeführt, bei denen besondere, nicht allgemein bekannte sicherheitstechnische Angaben erforderlich sind (z. B. bei der Montage von Nagelbinderplatten oder Einzelholzbaukonstrukionen oder bei der Verlegung von Wärmedämmplatten oder Lichtbändern), hat der Unternehmer eine schriftliche Montageanweisung mit allen erforderlichen Angaben zu erstellen.
Dacharbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn darunterliegende Arbeitplätze und Verkehrsflächen entweder sicher gegen herabfallende Gegenstände und Massen geschützt sind (durch Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fanggitter oder Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 2 cm) oder die Bereiche abgesperrt sind (durch Geländer, Ketten oder Seile – Trassierband nicht ausreichend).
1.2.2 Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Gefährdungen
Für folgende Themengebiete enthält die DGUV-I 201-054 zum Teil sehr detaillierte Vorgaben und Erläuterungen:
- Beschaffenheit von Gerüsten verschiedener Typen;
- Einsatz von Leitern;
- spezielle Arbeitsmittel auf Dächern und ihre Beschaffenheit, z. B. Dachdeckerauflegeleitern, Dachdeckerstühle, Standlatten, Sicherheitsdachhaken;
- Verkehrswege auf Dächern, z. B. Treppen, Laufstege, Aufzüge, Transportbühnen, Leitern;
- Absturzsicherungen: Seitenschutz/Randsicherung, Fanggerüste, Schutznetze, PSA gegen Absturz;
- Sicherung von Öffnungen bzw. nicht durchsturzsicheren Elementen;
- Arbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern;
- Maßnahmen gegen Brandgefährdung;
- Maßnahmen gegen elektrische Gefährdung;
- sichere Verwendung von Handmaschinen.
Einsatz von Leitern
Leitern sind auch bei Dacharbeiten in der Regel zum Erreichen von Arbeitsplätzen gedacht, nicht um darauf oder von dort aus zu arbeiten. Das ist nur dann zulässig, wenn "wegen der geringen Gefährdung und ... der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können".
Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Hubarbeitsbühnen und (Fahr-)Gerüste.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge
- Absturzsicherungen,
- Auffangeinrichtungen,
- individueller Gefahrenschutz (persönliche Schutzausrüstung)
zu beachten.
Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Dacharbeiten – es gibt Ausnahmen!
Wenn "Eigenart und Fortgang der Arbeiten" die beschriebenen Sicherheitseinrichtungen nicht zulassen, darf bei Dacharbeiten darauf verzichtet werden, wenn
- die Dauer solcher Arbeiten möglichst gering gehalten wird,
- die Beschäftigten fachlich qualifiziert und körperlich geeignet sind,
- eine zusätzliche Unterweisung durchgeführt wurde,
- die Absturzkante deutlich erkennbar ist.
Typische Arbeiten, auf die diese Ausnahmeregelung zutreffen kann, sind z. B. Inspektionsarbeiten auf Dächern und das Aufrichten von Dachstühlen.
Brandgefahr
Häufig werden auf Dächern Feuerarbeiten durchgeführt, z. B. Flachdachabdichtungen mit Heißbitumen oder Verschweißen von Bitumenbahnen. Durch die dabei verwendeten brennbaren Materialien (Bitumen, Brenngas), die Zündquellen (Brenner, Bitumenkocher) und die Dachkonstruktion, die ebenfalls oft brennbares Material enthält und in der Entstehungsbrände oft schwer zugänglich sind, ist das Brandrisiko bei Feuerarbeiten auf Dächern erheblich. Dementsprechend sind die in der DGUV-I 201-054 ausgewiesenen Sicherheitsmaßnahmen unverzichtbar, u. a.:
- Gas und Bitumen nur in arbeitstäglich benötigter Menge auf dem Dach;
- brennbare Materialien entfernen oder abdecken;
- Bitumenkocher und Flämmgeräte in ausreichendem Abstand zu brennbaren Materialien standsicher aufstellen, nur beaufsichtigt betreiben;
- für jedes Heiz-, Schmelz-, Flämm- oder Lötgerät min. einen geeigneten Feuerlöscher mit 6 LE (Löschmitteleinheiten) auf dem Dach vorhalten – Beschäftigte müssen im Einsatz unterwiesen sein;
- bei Bedarf (z. B. kritische oder unübersichtliche Bausubstanz) Brandwachen auf bzw. unter dem Dach während der Arbeiten und danach stellen.
Gefährdungsbeurteilung erstellen
Konkrete Gefährdungen bei Dacharbeiten, ihre Risikoeinstufung und die daraus abzuleitenden Maßnahmen müssen in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Weil die Dächer und die Arbeitssituationen darauf sehr vielfältig sind, verlangt es viel Kenntnis und Erfahrung, um eine solche Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchzuführen. Das gilt besonders für die Festlegung von Ausnahmefällen, in denen auf Schutzmaßnahmen bei Dacharbeiten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (s. o.).
Sicherheitsschuhe
Sicherheitsschuhe für Dachdecker müssen einerseits guten Halt auf dem Dach bieten, also eine besonders griffige, flexible Sohle haben. Andererseits finden Dacharb...