Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.2.1 Zugang
Zugangsbeschränkungen
Generell sollte der Zugang auf Dächer so beschränkt sein, dass nur zuständige Personen in Erfüllung bestimmter Aufgaben Zutritt nehmen können. Türen zu Dachausgängen sollten verschlossen sein, außenliegende Treppen oder Leitern umzäunt oder mit einer Aufstiegssperre versehen sein. An Zugängen auf Dächer sollte auf Zutrittsverbote für Unbefugte und auf Gefahren hingewiesen werden.
Schriftliche Arbeitsanweisung
Für anfallende Dacharbeiten sollte eine schriftliche Arbeits-/Betriebsanweisung vorliegen, die genau die durchzuführenden Arbeiten, befugte bzw. beauftragte Personen, die zu berücksichtigenden Maßnahmen bzw. zu verwendende Schutzeinrichtungen usw. erfasst.
Geeignete Zugänge
Dächer können über Treppen, Leitern, Steigleitern oder Steigeisengänge erreichbar sein. Wie der Zugang zu gestalten ist, ist von folgenden Faktoren abhängig und entsprechend zu entscheiden:
- Häufigkeit der anfallenden Arbeiten,
- benötigte Werkzeuge und Materialien,
- bauliche Gegebenheiten (vor allem Höhe des Gebäudes),
- Personenkreis, der Zugang zum Dach haben muss.
Zur Gestaltung von Zugängen, insbesondere Steigleitern und Steigeisengängen siehe ASR A1.8 "Verkehrswege" sowie ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".
2.2.2 Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern
Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern müssen sicher begeh- bzw. benutzbar sein. Vor allem müssen Absturzgefahren vermieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an Arbeitsplätzen in der Regel höhere Anforderungen an Einrichtungen zur Absturzsicherung zu stellen sind als an Verkehrswegen, weil der Aufenthalt länger ist und die durchzuführende Tätigkeit ggf. ein zusätzliches Risiko bedeutet, mindestens aber die Aufmerksamkeit der Beschäftigten bindet.
Mindestausstattung auf Dächern mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz
In der DGUV-I 201-056 wird in einer Tabelle sehr übersichtlich ausgeführt, wie Dächer mit Schutzeinrichtungen gegen Absturz auszustatten sind, abhängig davon, welche Personengruppen unterschiedlicher Qualifikation (Dachdecker, Haustechniker, andere Handwerker, andere Gebäudenutzer) sich zu welchem Zweck und wie häufig dort aufhalten.
Nicht durchtrittsichere Dächer
Sie dürfen nur über geeignete Laufstege betreten werden, die die für Verkehrswege üblichen Breiten haben und seitlich mit Geländern gesichert werden müssen. Wo wegen der Oberflächenbeschaffenheit des Daches keine ausreichend breiten Verkehrswege möglich sind und ggf. Anseilschutz (s. u.), müssen wenigstens ausreichend sichere Trittmöglichkeiten geschaffen werden.
Betreten verboten!
Nicht durchtrittsichere Dächer sind weitverbreitet, z. B. Faserzementeindeckungen auf Gewerbehallen. Wenn auf solchen Dächern keine Laufstege vorhanden sind, dürfen sie nicht betreten werden – auch nicht im Notfall!
Absturzkanten und nicht durchtrittsichere Einbauten
Generell gilt: von Absturzgefahr wird ausgegangen, wenn Absturzkanten oder nicht durchtrittsichere Einbauten weniger als 2 m von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen entfernt sind. In diesem Fall ist Absturzsicherung mit einer der folgenden Maßnahmen erforderlich:
Geländer sind eine der sichersten und oft auch gut umsetzbaren Absturzsicherungen. Sie können fest montiert sein, sind aber auch nachrüstbar. Speziell für Dächer gibt es frei aufstellbare Geländer, für die keine Montage in der Dachhaut erforderlich ist und so gestaltet sein können, dass sie beim Anblick der Fassade nicht wahrgenommen werden.
Überdeckungen oder Unterspannungen von nicht durchtrittsicheren Einbauten können ebenfalls bei Bedarf (ggf. lichtdurchlässig) nachgerüstet werden. Dazu gehören Gitterabdeckungen über oder unter Lichtkuppeln, Auffangnetze unter Lichtplatten u. Ä.
Wer tritt denn schon auf eine Lichtkuppel ...?
Niemand, der sich auskennt, tut das bewusst. Schwere Absturzunfälle passieren aber häufig, weil Personen, die sich in der Nähe aufhalten, ausrutschen und dann durchbrechen, oder weil Lichtplatten, Lüftungsauslässe u. a. unter Laub oder Schnee nicht mehr zu erkennen sind.
Anseilschutz ist die letzte Schutzmaßnahme, die bei Arbeiten auf Dächern nur dann ergriffen werden sollte, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass alle oben genannten Maßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind (siehe Rangfolge der Schutzmaßnahmen TOP). Der Einsatz ist wenig komfortabel, die Rückhalteseile können bei Arbeiten hinderlich sein und vor allem hängt die Schutzwirkung davon ab, dass Gurtsysteme tatsächlich getragen und richtig verwendet werden. Bereits ein falsch angeschlagenes oder um wenige Meter zu langes Seil macht die Schutzwirkung zunichte.
Auf jeden Fall sollte Anseilschutz auf Dächern immer als Rückhalteschutz, nicht als Auffangeinrichtung ausgelegt werden.
Auffangsysteme auf Dächern vermeiden
Der Einsatz von Auffangsystemen, bei denen nach einem Sturz die verunfallte Person im Seil hängt, ist auf Dächern praktisch kaum handhabbar:
- hohe Anforderungen an das Seilsystem, weil selbst zugelassene Seilsysteme bei Pendelstürze...