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Datenschutz im Arbeitsschutz / 2 Anwendungsfälle

Dipl.-Biol. Sabine Schaub, Dr. Gudrun L. Töpfer
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Als Orientierung, wo im Bereich Arbeitsschutz auch der Datenschutz berücksichtigt werden sollte, werden nachfolgend einige Anwendungsfälle beschrieben. Zunächst soll jedoch die Begrifflichkeit des Datenschutzes und der "personenbezogenen Daten" eingegrenzt werden. Anhand der Beispiele wird dann jeweils die Problemlage dargelegt und mögliche Fragen aufgezeigt, die gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten geklärt werden sollten.

 
Wichtig

Datenschutz

Die Basis des Datenschutzes ist die "Informationelle Selbstbestimmung". Das bedeutet: Jeder Mensch hat das Recht, zu entscheiden, wer was über ihn weiß. Da es um die informationelle Selbstbestimmung von Menschen geht, beschäftigt sich der Datenschutz nur mit personenbezogenen oder auf Personen beziehbaren Daten.

Informationen, die sich auf eine Person beziehen, wie z. B. Name, Adresse und Ausweisnummer gehören zu den personenbezogenen Daten. Personenbeziehbare Daten sind Informationen, welche über "Umwege" Aufschluss über die Person geben, wie etwa die Kontonummer, das Kfz-Kennzeichen oder die Personalnummer.

Reine Sachinformationen fallen nicht in den Bereich der DSGVO.

2.1 Digitale Gesundheits-Apps/Apps allgemein im betrieblichen Kontext

In vielen Unternehmen kommen zunehmend Apps zum Einsatz. Von der Prävention bis hin zu Infodiensten für Sicherheitsbeauftragte gibt es zahlreiche Applikationen und Anbieter. Abhängig von der App, werden nicht nur Kontaktdaten, sondern auch Gesundheitsdaten verarbeitet. Neben ethnischer Herkunft, politischer Meinung, religiöser oder philosophischer Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben gehören Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind damit besonders schützenswert. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Bevor die Entscheidung für eine App getroffen wird, sollten daher ...

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