Sinnvollerweise sollte jeder Beschäftigte aus hygienischen Gründen seinen eigenen Atemschutz erhalten. Atemschutz muss in ordnungsgemäßem Zustand sein. Dies setzt eine geeignete Lagerung und Instandhaltung voraus. Bei der Lagerung muss der Schutz vor Staub, Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, Sonnenlicht sowie aggressiv wirkenden Stoffen gewährleistet sein.
Atemschutz muss vor der Verwendung durch den Nutzer hinsichtlich Mängel überprüft werden. Defekter Atemschutz darf nicht verwendet werden.
Die Beschäftigten müssen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zur Benutzung von Atemschutz unterwiesen werden. Insbesondere muss hier auf die Eignung des Atemschutzes für verschiedene erforderliche Anwendungen geachtet werden. Aufgrund der Spezifität muss der Referent fachkundig und aufgrund seiner Erfahrung geeignet sein. Die Unterweisung muss neben einem theoretischen Teil eine praktische Übung zum Tragen von Atemschutz beinhalten. Bei der Erstunterweisung ist dieser zwingend erforderlich. Bei Folgeunterweisungen kann auf den praktischen Teil verzichtet werden, wenn der Atemschutz mindestens einmal monatlich getragen wird.
Der Dichtsitz des Atemschutzes ist wichtig. Auf folgende Aspekte sollte daher geachtet werden:
- Hersteller geben Hinweise zum Aufsetzen und Tragen von Atemschutz, bis hin zur Bereitstellung von Videos auf deren Homepages.
- Die Maske muss zur Gesichtsform und -größe des Trägers passen.
- Kopfbänder müssen ggf. eingestellt und der Nasenclip am Nasenrücken angedrückt werden.
- Der Atemschutz ist nur auf glatter Haut dicht. Bartträger müssen sich rasieren.
- Bewegungen des Trägers müssen mit berücksichtigt werden.
- An die Kombination mit anderer PSA muss beim Dichtsitzen gedacht werden.
Die Gebrauchsdauer für den Atemschutz muss anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Einschätzung des Facharztes für Arbeitsmedizin (Betriebsarzt) erfolgen. Die DGUV-R 112-190 nennt Anhaltswerte für unterschiedlichen Atemschutz (s. Tab. 2). Zudem muss der Nutzer feststellen, ob insbesondere Partikel- und Gasfilter, noch ausreichend funktionsfähig sind. Dies ist feststellbar anhand des zunehmenden Atemwiderstands (Partikelfilter) und dem Gasdurchbruch (Gasfilter). Dann ist der Atemschutz zu wechseln. Sollte das Gas, vor dem sich der Nutzer schützt, nicht zu riechen oder zu schmecken sein, müssen innerbetriebliche Regelungen festlegen, wann der Gasfilter ersetzt wird. Für den Einsatz von Atemschutz bei Flucht und Rettung sind Ausnahmen möglich.
Schutzausrüstung |
Gebrauchsdauer (min) |
Erholungsdauer (min) |
Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (min) |
Eingruppierung nach AMR 14.2 |
Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) |
Druckluftgeräte über 5 kg (Gesamtmasse) |
60 |
30 |
240 |
3 |
Schlauchgeräte |
Frischluftdruckschlauchgerät oder Druckluft-Schlauchgeräte mit Vollmaske und Lungenautomat oder konstanter Luftversorgung |
150 |
30 |
420 |
1 |
Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube, Helm < 3kg |
keine Begrenzung |
|
|
keine |
Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung |
Vollmaske mit P1- oder P2-Filter |
135 |
30 |
420 |
1 |
Vollmaske mit P3- oder Gasfilter |
120 |
30 |
360 |
2 |
partikelfiltrierende Halbmaske mit Ausatemventil |
150 |
30 |
420 |
1 |
partikelfiltrierende Halbmaske ohne Ausatemventil |
75 |
30 |
360 |
1 |
Tab. 2: Empfehlungen zur Gebrauchsdauer (Auszug aus DGUV-R 112-190)
Der Hersteller des Atemschutzes macht konkrete Angaben zu Prüfung, Instandhaltung und Nutzungsdauer. Diese müssen beachtet werden. Sollten in einem Unternehmen oder Arbeitsbereich zahlreiche Atemschutzmasken verwendet werden, so ist die Beauftragung eines Atemschutz-Gerätewarts sinnvoll.