2.1 Sicherer Betrieb
Eine Deponie darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde alle Einrichtungen abgenommen hat (§ 5 DepV).
Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, muss der Betreiber einer Deponie gemäß § 4 DepV v. a. dafür sorgen, dass
- jederzeit ausreichend sach- und fachkundiges Personal vorhanden ist,
- der Leiter mind. alle 2 Jahre an anerkannten Lehrgängen teilnimmt (s. Anhang 5 Nr. 9 DepV),
- das Personal über den aktuellen Wissensstand verfügt (regelmäßige Fortbildungen),
- eine Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten stattfindet und
- Unfälle vermieden und evtl. Unfallfolgen begrenzt werden.
Bei der Anlieferung muss überprüft werden, ob die Grenzwerte für Schadstoffe (Zuordnungswerte) eingehalten sind. Dies gilt für inerte sowie nicht gefährliche und gefährliche Abfälle. Die Annahmekriterien nach § 6 DepV müssen eingehalten werden.
Abfallarten
Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften werden vom Gesetzgeber als "gefährliche" Abfälle bezeichnet, da sie Konzentrationen von Gefahrstoffen enthalten, die Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen. Alle anderen Abfälle werden als "nicht gefährliche" Abfälle definiert.
Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die nicht reagieren, sich nicht biologisch abbauen und sich nicht verändern (§ 3 Abs. 6 KrWG).
Anlieferung überwachen
Auf Deponien der Klassen 0-III dürfen Abfälle u. a. mit folgenden Eigenschaften nicht abgelagert werden (vgl. § 7 DepV):
- flüssig
- explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hochentzündlich oder leicht entzündlich
- infektiös
- zu erheblicher Geruchsbelästigung führend
Auch ganze und zerteilte Altreifen sowie Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen und Abfälle, deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht bekannt sind, dürfen auf derartigen Deponien nicht abgelagert werden.
Um zu gewährleisten, dass nur zulässige Abfälle abgelagert werden, muss der Abfallerzeuger dem Deponiebetreiber vor der ersten Anlieferung alle wichtigen Informationen liefern (§ 8 DepV), u. a.
- Herkunft,
- Bezeichnung,
- Abfallschlüssel (AVV),
- Aussehen,
- Konsistenz,
- Menge.
Der Betreiber einer Deponie muss kontrollieren, ob der Abfall den zuvor gemachten Angaben entspricht.
Bis zum Ende der Nachsorgephase, d. h. dem Zeitraum nach der Stilllegung bis zu dem Zeitpunkt, "zu dem die zuständige Behörde … den Abschluss der Nachsorge…feststellt" (§ 2 Abs. 30 DepV), muss der Betreiber dafür sorgen, dass das "Wohl der Allgemeinheit" nicht beeinträchtigt wird (§ 11 Abs. 1 DepV).
2.2 Deponiegase
Sind in den abgelagerten Abfällen biologisch abbaubare Stoffe enthalten, so entstehen sog. Deponiegase. Sie bestehen zu ca. 50 % aus Methan. Methan gehört zu den Treibhausgasen (Klimaerwärmung). Betreiber von Deponien der Klassen I bis III müssen Deponiegase grundsätzlich fassen und behandeln, möglichst energetisch verwerten (Stand der Technik) (Anhang 5 Nr. 7 DepV).
2.3 Sickerwasser
Gefahrstoffe können aus den abgelagerten Abfällen ausgewaschen werden und dürfen nicht in Grund- bzw. Oberflächenwasser gelangen. Sickerwasser soll daher so wenig wie möglich anfallen (Stand der Technik) und muss gefasst und kontrolliert werden. Anfallendes Sickerwasser muss unter Beachtung des Anhang 51 AbwV entsorgt werden, falls es nicht in den Deponiekörper infiltriert wird (Anhang 5 Nr. 6 DepV).