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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden in Abschnitt 3 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung.
2 Anforderungen
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z. B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
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das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
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in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und |
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ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. |
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:
Mindestalter 18 Jahre.
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.
Körperliche Eignung.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit.
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" sowie G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" wichtige Anhaltspunkte.
- Geistige und charakterliche Eignung.
Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:
- Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
3 Ausbildung
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Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Beim praktischen Teil ist auf ein angemessenes Zahlenverhältnis von Ausbildern zu Teilnehmern zu achten.
Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.
3.1 Theoretische Ausbildung
3.1.1 Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
- Maschinenverordnung (9. GPSGV) hinsichtlich Beschaffenheit, CE-Zeichen, EG-Konformitätserklärung
- DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen" hinsichtlich der Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hinsichtlich der Verantwortung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit sowie die Prüfung der Arbeitsmittel
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV), z. B. bzgl. der Gewichtsklassen der zu führenden Fahrzeuge
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hinsichtlich des Betriebes im öffentlichen Verkehrsbereich
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
- Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention"
- Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" hinsichtlich Schutzabständen zu spannungsführenden Teilen
- Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-BG GBB 1 "Baumpflege im Gartenbau"
- Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.2 "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" hinsichtlich der Verwendung von Motorsägen im Arbeitskorb
- BGR/GUV-R 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.10 "Hebebühnen"
- BGR/GUV-R 198 "Einsatz von Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz"
- BGR/GUV-R 199 "Benutzung von Persönliche Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen"
- BGI 720 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
- BGI 887 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen"
- BGG/GUV-G 945 "Prüfung von Hebebühnen"
3.1.2 Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten
- Scherenhubarbeitsbühnen
- Teleskop-, Gelenkteleskophubarbeitsbühnen
- Lkw-Hubarbeitsbühnen
- Anhänger-Hubarbeitsbühnen
- Hubarbeitsbühnen auf Kettenfahrwerk
- Sonderbauarten
3.1.3 Betrieb allgemein
- Betriebshandbuch/Betriebsanleitung
- Kennzeichnung und Hinweise an der Maschine
- Bestimmungsgemäße Verwendung
- Einsatzgrenzen (z. B. Wind, Bodenverhältnisse, Neigung)
- Zulässige Korblast (Personen, Material)
- Reichweitendiagramm
- Windkräfte, andere Horizontalkräfte (z. B. Handkräfte)
- Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung durch den Bediener
- Anordnung und Funktion der Bedienelemente/Stellteile
- Sicherheitseinrichtungen
- Gefährdung dritter Personen
3.1.4 Übernahme und Transport der Maschine
- Eignung des Zugfahrzeuges bzw. Transportmittels (Anhänger, Tieflader etc.)
- Eignung des Fahrers
- Ladungssicherung
- Höchstgeschwindigkeiten, Durchfahrtshöhen ...