2.3.2.5.1

Der Hersteller oder eine in der Gemeinschaft niedergelassene bevollmächtigte Person muss, um die Übereinstimmung des Krans mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung, Herstellererklärung oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine gemäß Anhang II Ziffer 1, Buchstabe A beziehungsweise Buchstabe B der Maschinenrichtlinie ausstellen.

 

2.3.2.5.2

Verwendungsfertige Krane sind mit der CE-Kennzeichnung und, falls erforderlich, der Lärmkennzeichnung zu versehen.

 

2.3.2.5.3

Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu gewährleisten, wird dem Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch mitzuliefern, in dem zum Beispiel Folgendes erfasst ist:

  • EG-Konformitätserklärung – wenn zutreffend Herstellererklärungen oder Erklärungen für den Einbau von unvollständigen Maschinen
  • Stammblatt
  • Zusatzstammblatt (z. B. Fahrzeugkran, Brückenkran, Turmdrehkran)
  • Beiblatt für Tragmittel (z. B. Seile, Ketten, Lasthaken)
  • Angaben zur Konstruktion der Seile und Lasthaken
  • Beiblatt für Tragfähigkeitsangaben und Ballastierung
  • Beiblatt für Standsicherheitsnachweis von Auslegerkranen
  • Nachweis der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
  • Nachweis der Typprüfung
  • Nachweis der Prüfung nach wesentlichen Änderungen
  • gegebenenfalls Nachweis weiterer freiwilliger Prüfungen

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge